(...) Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs unbegründet, weil die Beklagten den Zugewinnausgleich nach § 1381 BGB in voller Höhe verweigern können. Es kann daher dahinstehen, ob der Zugewinnausgleichsanspruch in der geltend gemachten Höhe bestünde. Nach § 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falls grob unbillig wäre.

Das OLG Karlsruhe (16.4.1987, 2 UF 267/85) hat entschieden, dass eine vom ausgleichsberechtigten Ehegatten begangene vorsätzliche und widerrechtliche Tötung des ausgleichspflichtigen Ehegatten, die darüber hinaus noch als besonders verwerflich zu bewerten ist, einer lang dauernden Eheverfehlung gleichgesetzt werden kann, die den völligen Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs rechtfertigt.

Vorliegend wurde der Kläger sogar zu einer höheren Freiheitsstrafe als im Fall des OLG Karlsruhe verurteilt. Ein minderschwerer Fall wurde entgegen der Behauptung in der Klageschrift vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausweislich der beigezogenen Akten gerade nicht angenommen.

Die von der Strafkammer zugunsten des Klägers festgestellten Tatumstände einer spontan erfolgten Tötung in emotional aufgeheizter Stimmung nach einer Beleidigung durch das Opfer und bei alkoholbedingter Enthemmung haben sich angesichts der Gesamtumstände schon bei der Strafzumessung nicht entscheidend ausgewirkt und können auch hier nicht zu einer Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts führen. Die Kammer hat zwar eine teilweise Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts im Hinblick darauf erwogen, dass nach den im Strafurteil mitgeteilten Lebensumständen der Eheleute davon auszugehen ist, dass es vorwiegend, wenn nicht alleine der Kläger war, der das Vermögen der Eheleute erwirtschaftet hat. Diesem Umstand kommt aber letztlich im Hinblick auf die Tatumstände kein ausreichendes Gewicht zu.

Nach den Feststellungen der Strafkammer, die mit Einverständnis der Parteien hier zugrunde gelegt werden können, war es so, dass der Kläger seine Frau dadurch getötet hat, dass er sie mindestens zwei Minuten unter Wasser gedrückt hat. Der Kläger hat solange gedrückt, bis seine Ehefrau aufgehört hat zu zappeln. (...)

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