War bislang nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit sichergestellt, dass die geplante EU-ErbVO auf reine Binnensachverhalte keine Anwendung findet und dass insbesondere in diesen Fällen kein Europäisches Nachlasszeugnis als Erbnachweis erteilt wird,[14] soll im geänderten Erwägungsgrund Nr. 6 nunmehr klargestellt werden, dass es allein um solche Erbfälle geht, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, ohne dass der Begriff weiter erläutert wird. Ansonsten greift der Anwendungsbereich der geplanten EU-ErbVO weit aus und soll sich auf sämtliche zivilrechtliche Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken. Gemeint ist damit jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge (Erwägungsgrund Nr. 8). Damit sind im Einzelfall schwierige Abgrenzungsfragen zu solchen lebzeitigen Verfügungen aufgeworfen, die erst zum Zeitpunkt des Todes eines der Beteiligten Rechtswirkungen entfalten. Aus Gründen der Klarheit soll der Erwägungsgrund Nr. 8 b aufgenommen werden, wonach die geplante EU-ErbVO nicht für solche Bereiche des Zivilrechts gilt, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen. Dazu zählen das eheliche Güterrecht und Eheverträge, soweit darin keine erbrechtlichen Fragen geregelt werden (Art. 1 Abs. 3 lit. d, Erwägungsgrund Nr. 8 c). Aus deutscher Sicht bleibt die Frage nach der internationalprivatrechtlichen Anknüpfung des pauschalierten Zugewinnausgleichs nach § 1371 Abs. 1 BGB damit weiter ungelöst.[15] Auch Unterhaltspflichten werden nicht erfasst, sofern sie nicht mit dem Tod entstehen (Art. 1 Abs. 3 lit. e EU-ErbVO).

Eigentumsrechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie etwa unentgeltliche Zuwendungen, Gesamthandseigentum mit Anwachsungsrecht, Rentenpläne oder Versicherungsverträge, sollen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden (Art. 1 Abs. 3 lit. f, Erwägungsgrund Nr. 9).

Aus deutscher Sicht wichtig ist die neue Klarstellung in Art. 1 Abs. 3 lit. j, Erwägungsgrund Nr. 10, wonach die EU-ErbVO nicht in den Numerus clausus dinglicher Rechte des nationalen Sachenrechts eingreifen wird. Die damit erforderliche komplizierte Anpassung ist in Art. 22 a und den Erwägungsgründen Nr. 10 a bis 10 d geregelt worden. So sollen auch die materiellen Wirkungen der Eintragung eines Rechts in einem Register aus dem Anwendungsbereich der EU-ErbVO ausgenommen werden mit der Folge, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, bestimmt, ob einer Eintragung deklaratorische oder konstitutive Wirkung zukommt (Art. 1 Abs. 3 lit. ja, Erwägungsgrund Nr. 10 d). Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind zudem Steuerfragen und Aspekte des öffentlichen Verwaltungsrechts. Auf der Grundlage des ersten Entwurfs wurde insbesondere Nachbesserungsbedarf hinsichtlich einer trennscharfen Abgrenzung zu den nationalen Sachenrechten gesehen;[16] der Vorschlag griff zu tief in die nationalen Rechtsordnungen ein. Es ist offensichtlich der Versuch unternommen worden, diesen Aspekt aufzugreifen. Ob dazu einige klarstellende Erwägungsgründe ausreichen, bleibt indes abzuwarten.

[14] Vgl. dazu Lange, DNotZ 2012, 168, 174 f.
[15] Vgl. jüngst OLG Köln ZEV 2012, 205 mit abl. Anm. Lange.
[16] Vgl. Buschbaum/Kohler, GPR 2010, 106, 108.

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