Der Erblasser ist zwischen dem 27. und 31.10.2015 in Deutschland verstorben und hat kein Testament errichtet. Er war in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er war mit der Beteiligten, ebenfalls türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verheiratet. Die Ehe war am 15.7.2003 in der Türkei geschlossen worden. Die Eheleute hatten keine güterrechtlichen Regelungen getroffen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Eheleute lebten getrennt, Scheidungsantrag war von keiner Seite gestellt.

Seit 2.3.2010 waren der Erblasser und die Beteiligte als Miteigentümer einer Immobilie in Deutschland im Grundbuch zu jeweils 1/2 eingetragen. Die Beteiligte hat einen Erbschein beantragt, wonach für den in Deutschland belegenen Grundbesitz sie selbst Erbin zu 1/2 und die Kinder Erben zu je 1/4 und für den restlichen Nachlass sie selbst Erbin zu 1/4 und die Kinder Erben zu je 3/8 geworden sind. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Erbquote der Beteiligten für das in Deutschland belegene Grundvermögen betrage nicht 1/2, sondern nur 1/4. Die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, sodass es nicht zu einer Erhöhung des der Beteiligten nach § 1931 Abs. 1 BGB zustehenden gesetzlichen Erbteils von 1/4 komme.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der Senat hat durch Beschluss vom 17.11.2016 (AS 235 ff) zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 des IPR-Gesetzes der Türkei Nr. 5718 vom 27.11.2007 (im Folgenden: TIPRG) und dazu, ob sich aus der Regelung nach türkischem Rechtsverständnis eine Rückverweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB ergibt, ein Rechtsgutachten eingeholt.

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