Tritt im Falle eines türkischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland die gesetzliche Erbfolge ein, so wird der gesetzliche Erbteil des nach türkischem Recht mit dem Erblasser verheirateten Ehegatten nicht pauschal nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht. Lebten die Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht, so ergibt sich auch aus Art. 20 des deutsch-türkischen Nachlassabkommens keine Anwendbarkeit des § 1371 Abs. 1 BGB. Auch aus dem über Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbaren türkischen internationalen Privatrecht ergibt sich keine Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 14 W 113/16

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