Satzungsmäßige Zuwendungen einer Stiftung an ihre Destinatäre sind nicht erbschaftsteuer- oder schenkungsteuerpflichtig.[8] Wie der Bundesgerichtshof (BGH) zu Recht entschieden hat, handelt es sich bei den Zuwendungen nicht um ein Schenkungsversprechen, selbst wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, da der Rechtsgrund der Zuwendung der Stiftungszweck selbst ist.[9] Für schenkungsteuerliche Zwecke fehlt es an der Freigebigkeit der Zuwendung.[10]

Konsequenterweise erhob die Finanzverwaltung bislang auch keine Schenkungsteuern auf die Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an deutsche Destinatäre.

[8] So auch Richter in v. Campenhausen/Richter, Stiftungshandbuch, 4. Aufl. 2014, § 41, Rn 81.
[10] Vgl. Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, BewG, 5. Aufl. 2017, § 7 Rn 159.

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