Nach Aussage der bayerischen Finanzverwaltung vom Oktober 2017 haben sich die Länder darauf verständigt, Zuwendungen ausländischer Familienstiftungen an deutsche Begünstigte (Destinatäre) nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Mangels eines entsprechenden BMF-Schreibens oder eines koordinierten Ländererlasses ist dies weitgehend unbeachtet geblieben. Was wie ein Spezialproblem eines kleinen Kreises von Betroffenen aussieht, kann sich in der Praxis zu größter praktischer Relevanz auch für deutsche Familienstiftungen und deren Begünstigte auswirken. Warum der Standpunkt der Finanzverwaltung nicht überzeugt, soll im Folgenden dargestellt werden.

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