Die vorstehend aufgezeigten Lebenssituationen machen deutlich, dass bereits die Frage, ob das spanische oder das Erbrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, oft nur schwierig beantwortet werden kann. Dies legt es aus Sicht der Gestaltungspraxis nahe, die oftmals bestehende Rechtsunsicherheit durch Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu beseitigen. Die Rechtswahl eines Erblassers ist allerdings beschränkt auf das Recht seiner Staatsangehörigkeit oder einer der Staatsangehörigkeiten, sollte er mehrere besitzen. Aus Sicht der deutschen Beratungspraxis für deutsche "Expats" in Spanien lautet die Empfehlung daher in der Regel pauschal zur Wahl des deutschen Erbrechts.[14] Die Empfehlung zur Rechtswahl sollte aber stets sorgfältig geprüft werden und hängt maßgeblich von den Vorstellungen des Erblassers ab. Die besondere Schwierigkeit bei der Entscheidung für oder gegen die Rechtswahl liegt damit darin, zu prüfen, ob die Vorstellungen des Erblassers sich mit dem einen oder dem anderen Recht besser umsetzen lassen. Für die Frage Rechtswahl des deutschen Rechts oder das Beibehalten des spanischen Erbrechts kommt die besondere Schwierigkeit des Partikularrechts (s. o.) hinzu.

[14] Vgl. etwa das Muster von Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl. 2018, Teil 7, Kapitel 3, Rn 85; die Empfehlung zur Wahl des deutschen Erbrechts für den Fall der Absicht zur Rückkehr nach Deutschland gibt etwa Fetsch in Dorsel, Kölner Formularbuch Erbrecht (2. Aufl. 2015), Kapitel 19, Rn 108.

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