Ist ein Miterbe überstimmt worden und ist er mit dem Mehrheitsbeschluss nicht einverstanden, kann er nach § 745 BGB vorgehen. Der Übertragungsbeschluss muss nämlich der ordnungsmäßigen Verwaltung nach den §§ 2038, 745 Abs. 1 und 3 BGB genügen. Entspricht die Übertragung der Verwaltung auf eine Person nicht der ordnungsmäßigen Verwaltung, weil die Person ungeeignet ist, ist der Beschluss nicht bindend. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelung der Verwaltungskompetenz über eine Geschäftsordnung.

Der überstimmte Miterbe kann Feststellungsklage erheben, wenn er der Auffassung ist, dass kein Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt.[56] Den Vollzug des Mehrheitsbeschlusses kann er auch durch eine einstweilige Verfügung blockieren.[57] Bei Verstoß gegen § 745 Abs. 3 BGB steht auch die Unterlassungsklage zur Verfügung.[58]

Der Miterbe kann z. B. geltend machen, dass das Abstimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß war oder der Beschlussgegenstand überhaupt nicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, oder dass die Mehrheit gar nicht erreicht wurde.[59]

Besonderheiten sind insbesondere bei Beteiligung von Minderjährigen zu beachten. Sofern wegen der §§ 1643, 1915, 1821, 1822 BGB die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen wäre, prüfen die Familiengerichte nicht, ob die Stimme des Minderjährigen für den Beschluss ausschlaggebend war oder nicht. Damrau[60] zweifelt an der Richtigkeit der Ansicht, dass wenn die Erbengemeinschaft ein für einen Minderjähri gen genehmigungspflichtiges Geschäft beschließt, ein solches Geschäft der Erbengemeinschaft gerichtlich genehmigt werden müsse. Andernfalls könnten die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen es einfach unterlassen, eine derartige Genehmigung einzuholen. Zwar können auch Dritte den Antrag stellen, wobei jedoch wegen dem § 1829 BGB nur der gesetzliche Vertreter (Eltern) dem Geschäftsgegner die Genehmigung übermitteln kann. Ein Schadensersatz gegen das minderjährige Kind oder die Eltern bestehen nicht. Die Miterben könnten lediglich über § 1796 BGB die Entziehung der Vertretungsmacht versuchen, was aber erhebliche Zeit in Anspruch nehmen würde.

[56] BGH v. 14.11.1994 – II ZR 209/93, NJW-RR 1995, 267.
[57] OLG Düsseldorf v. 6.3.1986 – 10 U 157/85, NJW-RR 1987, 1256.
[58] OLG München v. 22.1.1970 – 1 U 2787/69NJW 1970, 711; OLG Hamm v. 6.11.1991 – 8 U 119/91, NJW-RR 1992, 329.
[59] Damrau, EE 2014, 106.
[60] Damrau, EE 2014, 105.

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