Ist ein Vertreter durch die Erbengemeinschaft bestimmt worden, und ist z. B. eine Gesellschafterversammlung anberaumt worden, fragt sich, ob dennoch ein Miterbe auf die Gesellschafterversammlung darf und welche Rechte er ggf. dort hat.

Eine Meinung lässt bei Vertretern auf Gesellschafterversammlungen keinen Anspruch auf eine zusätzliche persönliche Teilnahme an Gesellschafterversammlungen zu[53], weil andernfalls die übrigen Gesellschafter eine Verdoppelung des Teilnahme- und des damit verbundenen Rederechts hinzunehmen hätten. Im Übrigen wird das ablehnende Teilnahmerecht mit dem Ruhen oder mit der Abtretung des Teilnahmerechts der Gesellschafter begründet.

Andere wiederum schließen auch für den Fall der Vertreterbestellung das eigene gemeinsame Handeln der Erben bzw. Mitberechtigten nicht aus.[54]

Tatsächlich dürfte keine verdrängende Vollmacht vorliegen. Zudem kann mit dem jederzeitigen Widerruf der Vollmacht auch das Teilnahmerecht der Miterben an der Gesellschafterversammlung zwingend verbunden sein.

Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, sollte zumindest in Gesellschaftsverträgen die Aufnahme einer eindeutigen Regelung im Gesellschaftsvertrag zu empfehlen sein[55], wonach während eines bestehenden Vertretungsverhältnisses ausschließlich der gemeinsame Vertreter zu den Gesellschafterversammlungen eingeladen wird und diesem die Rechte aus dem Geschäftsanteil zustehen.

[53] Römermann in Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn 51; ausf. dazu Kaya, ZEV 2013, 597.
[54] Bayer, GmbHG, § 18 Rn 8; H. M. Schmidt, GmbHR 1963, 145 (die Vollmacht könne niemals die Bedeutung haben, den Vollmachtgeber auszuschalten; zudem sei zu beachten, dass mit dem jederzeitigen Widerruf der Vollmacht auch das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung zwingend verbunden sei).
[55] Kaya ZEV 2013, 597.

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