Geschäftsordnung der Erbengemeinschaft nach dem am 28.2.2017 verstorbenen Otto Normalerblasser Zwischen …. wird Folgendes vereinbart: Präambel ... Im Hinblick auf den Umfang des Nachlasses, die Vielzahl der beteiligten Erben und die zu erwartende Dauer der Auseinandersetzung des Nachlasses geben wir uns die nachstehende Geschäftsordnung § 1 Grundlagen 1. Grundlage dieser Geschäftsordnung ist das notarielle Testament des Erblassers vom … (Datum). 2. Maßgebend für das Verhältnis der Erbengemeinschaft untereinander ist die heute abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung. § 2 Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft und Stellvertreter im Außenverhältnis 1. Zum Bevollmächtigten (auch Sprecher genannt) der Erbengemeinschaft iSd §§ 164 ff BGB bestimmen wir den Erben zu 4), zu seinem Stellvertreter den Erben zu 1). Der Bevollmächtigte ist alleinvertretungsbefugt. Dieser Vertreter der Erbengemeinschaft ist zur Abgabe und Entgegennahme von allen Willenserklärungen der Erbengemeinschaft im Außenverhältnis ermächtigt. Diese Ermächtigung gilt so lange, wie sie nicht durch einen 3/4 Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft widerrufen wurde und dieser Beschluss allen Erben mitgeteilt wurde. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist daneben jederzeit zulässig. 2. Entsprechend ermächtigt wird auch der Stellvertreter des Bevollmächtigten. Dieser kann jedoch nur für die Erbengemeinschaft handeln, wenn der Bevollmächtigte weggefallen ist, durch Krankheit an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, der Bevollmächtigte ihn durch schriftliche Untervollmacht ausdrücklich zur Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt hat oder in Notfällen, wobei im letzteren Falle unverzüglich die Zustimmung des Bevollmächtigten einzuholen ist. 3. Sofern der Sprecher der Erbengemeinschaft oder sein Stellvertreter diese als Vertreter auf einer Gesellschafterversammlung vertreten, haben diese das alleinige Teilnahme- und Fragerecht sowie Stimmrecht. Insofern tritt der Erbe ausdrücklich sein Teilnahme- und Fragerecht sowie Stimmrecht an den Vertreter ab. § 3 Beschlussfassungen der Erbengemeinschaft 1. Die Beschlussfassungen der Erbengemeinschaft finden in gemeinschaftlichen Sitzungen statt, die in der Anfangsphase monatlich stattfinden sollen, danach nach Bedarf. 2. Die Sitzungen der Erbengemeinschaft beruft der Sprecher schriftlich, durch Telefax oder durch E-Mail mit einer Frist von mindestens drei Tagen, an die von den Erben zuletzt mitgeteilte Adresse. Die Frist beginnt im Fall postalischer Versendung am Tag der Aufgabe zur Post, ansonsten bei nachgewiesenen Zugang des Einberufungsschreibens bei jedem Erben (insbes. bei Fax oder E-Mail). Der Tag der Versammlung wird nicht mitgerechnet. Die Bestimmung des § 193 BGB findet Anwendung. Die Erbengemeinschaft kann für ihre Sitzungen auch einen Jour fixe vereinbaren. (Alternativ: Jeder Erbe ist einberufungsberechtigt) 3. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung mitzuteilen, der Sprecher soll auch die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlussvorschläge angeben. 4. Beschlüsse der Erbengemeinschaft werden idR in Sitzungen gefasst. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen nach Maßgabe der Ziffer 11 schriftlich, durch Telefax oder durch E-Mail im Umlaufverfahren zulässig. Es darf in den Sitzungen nur über einen Punkt abgestimmt werden, der auf der vorher mitgeteilten Tagesordnung aufgeführt war, sofern nicht alle Erben der Erbengemeinschaft einstimmig etwas anderes bestimmt haben. 5. Den Vorsitz in den Sitzungen der Erbengemeinschaft führt deren Sprecher, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. 6. Die Erbengemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Erbquoten anwesend oder vertreten ist. 7. Jeder Erbe kann sich in den Sitzungen der Erbengemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht durch einen anderen Erben oder einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen. Eine Vertretung oder der Beistand durch andere Personen ist ansonsten nur zulässig, wenn keiner der an der Sitzung der Erbengemeinschaft teilnehmenden anderen Erben widerspricht. 8. Die Erben stimmen in den Sitzungen nach ihren Erbquoten ab, eine Abstimmung nach Köpfen wird ausdrücklich ausgeschlossen. 9. Für die allg. Beschlussfassungen der Erbengemeinschaft reicht die einfache Mehrheit (oder eine Mehrheit von ...) der Erbenquoten aus. Eine Stimmenthaltung wird nicht mitgezählt und gilt auch nicht als Neinstimme. Sofern aufgrund von Stimmenenthaltungen keine absolute, sondern nur eine relative Mehrheit besteht, ist die relative Mehrheit ausreichend. Ein Beschluss, wonach die Erbengemeinschaft fortgesetzt wird und keine Auseinandersetzung erfolgen soll, hat einstimmig zu erfolgen. 10. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Erbenversammlung kann Beschlüsse nur fassen, wenn sämtliche Erben trotz des Ladungsfehlers anwesend oder vertreten sind. Im ...

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