Die Verletzung des Totenfürsorgerechts als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des primär Totenfürsorgeberechtigten ist grundsätzlich dazu geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Hierzu bedarf es weiterhin einer schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, deren Unwertgehalt nicht in anderer Art und Weise aufgefangen werden kann.

LG Krefeld, Urteil vom 24. Februar 2017 – 1 S 68/16

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