Wenn die österreichische Stiftung aufgelöst wird, führt dies nach der Liquidation zur Übertragung des verbliebenen Vermögens an den Letztbegünstigten (vgl. § 36 Abs. 2 PSG).[38] Seit Abschaffung der Erbschaftsteuer kommen die allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln über die Zuwendungen von Stiftungen zur Anwendung; das bedeutet, dass Substanzauszahlungen an den Letztbegünstigten steuerfrei möglich sind,[39] während andere Zahlungen der Kapitalertragsteuer unterliegen.

[38] Oppel, S. 231.
[39] Stangl in Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht, Rn II/542 a.

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