Vorbemerkung

Minderjährige bedürfen nur dann keiner gesonderten Vertretung, wenn sie an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, das für sie ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB). Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.[1] Eine Grundstücksauflassung ist bei isolierter Betrachtungsweise nicht mit Rechtsnachteilen für den minderjährigen Erwerber verbunden, da diese gem. den §§ 107, 108 Abs. 1 BGB als abstraktes Rechtsgeschäft eine Genehmigung des dinglichen Vertrags durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht erforderlich machen.[2] Eine Beeinträchtigung des sonstigen Vermögens, die als Rechtsnachteil angesehen werden müsste, wäre ihrem Umfang nach auf den noch vorhandenen Wert der rechtsgrundlosen Leistung beschränkt. Ein rechtlicher Nachteil wäre auch nicht darin zu sehen, wenn das geschenkte Grundstück mit einer Grundschuld belastet wäre und gleichzeitig ein Nießbrauch und eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Schenkers in das Grundbuch eingetragen werden sollte.

Ein ausschließlich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft wird nur bei Schenkung eines nicht vermieteten Grundstücks vorliegen.[3] Schon eine vermietete Eigentumswohnung ist mit Pflichten verbunden, da es insoweit auf eine wirtschaftliche Betrachtung nicht ankommt.[4] Umso mehr sind bei der Schenkung von Unternehmensanteilen Fragen der Vertretungsbefugnis sowie eines familiengerichtlichen Genehmigungserfordernisses zu berücksichtigen.

[1] BGH, Beschl. v. 9.7.1980, NJW 1981, 109; OLG Dresden, Beschl. v. 4.2.1992, MittBayNot 1996, 288 (289).
[2] BGH, Beschl. v. 25.11.2004, NJW 2005, 415.
[3] BGH, Beschl. v. 3.2.2005, BGHZ 162, 137 (= NJW 2005, 1430).
[4] Palandt/Ellenberger, BGB, § 107 Rn 2.

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