Ob die schenkweise Übertragung eines voll einbezahlten Kommanditanteils ein lediglich rechtlicher Vorteil ist, ist hingegen umstritten.

Nach einer Ansicht kann in der Übertragung nicht lediglich rechtlicher Vorteil gesehen werden, da mit dem Erwerb der Kommanditistenstellung auch Pflichten verbunden sind.[14] So entstehen mit dem Erwerb für den Minderjährigen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten; zudem besteht die Gefahr, dass im Fall einer (teilweisen) Rückzahlung der bereits erbrachten Haftsumme die beschränkte Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt.[15] Weiterhin komme vor der Eintragung in das Handelsregister auch eine persönliche Haftung nach den §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 2 HGB in Betracht.

Nach der vorzuziehenden Gegenansicht stellt die Übertragung eines Kommanditanteils hingegen lediglich einen rechtlichen Vorteil dar.[16] Sofern – wie dies regelmäßig der Fall ist – die Kommanditeinlage bereits voll geleistet wurde, geht mit dem Erwerb eines Kommanditanteils kein besonderes Haftungsrisiko für den Minderjährigen einher. Denn die persönliche Haftung des Minderjährigen sowie sein Verlustrisiko sind auf die bereits erbrachte Kommanditeinlage beschränkt; daher können diese nur die möglichen Vorteile des Geschäfts verringern, aber die Anteilsübertragung nicht nachteilig machen.[17]

Weiterhin lebt die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB nur dann wieder auf, wenn die Einlage an den Minderjährigen selbst zurückgezahlt wird. Dieses Risiko stellt daher keinen rechtlichen Nachteil, sondern nur eine Beschränkung der erworbenen Rechtsposition dar.[18] Die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme des Minderjährigen nach den §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 2 HGB kann darüber hinaus dadurch vermieden werden, dass die Wirksamkeit der Übertragung des Kommanditanteils unter die aufschiebende Bedingung der Eintragung des Anteilsübergangs im Handelsregister gestellt wird. Diese Gestaltung ist aber gerade bei kurzfristig drohender Verschärfung der schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen mit Blick auf die Wirkungen der aufschiebenden Bedingung (vgl. § 4 BewG) kritisch zu würdigen.

Bei der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht handelt es sich ebenfalls lediglich um eine Beschränkung der erworbenen Rechtsposition. Denn die Treuepflicht ist keine Verpflichtung, die über das geschenkte Gut hinausreichen könnte; mithin stellt auch sie keinen rechtlichen Nachteil dar.[19]

Da den Bedenken der ersten Ansicht damit umfassend entgegengetreten werden kann, ist richtigerweise davon auszugehen, dass der unentgeltliche Erwerb eines Kommanditanteils lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Folglich ist für diese nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich.

[14] BGH, Urt. v. 10.2.1977, BGHZ 68, 225 (232); LG Aachen, Beschl. v. 21.3.1996, NJW-RR 1994, 1319; Martens in: Schlegelberger, HGB, § 161 Rn 53.
[15] OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 27.5.2008, ZEV 2008, 607; Ivo, ZEV 2005, 193 (194).
[16] OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008, NZG 2008, 750; Grunewald in: MüKo, HGB, § 161 Rn 24; Palandt/Ellenberger, BGB, § 107 Rn 4; Maier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025 (3026); Führ/Nikoleyczik, BB 2009, 2105 (2106).
[17] OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008, ZEV 2008, 750 (751).
[18] OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008, ZEV 2008, 750 (751).
[19] OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008, ZEV 2008, 750 (751); Führ/Nikoleyczik, BB 2009, 2105 (2107).

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