Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist weiterhin auch keine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB notwendig, wenn an einen Minderjährigen unentgeltlich Kommanditanteile an einer vermögensverwaltenden KG übertragen werden.[48] § 1822 Nr. 3 BGB setzt nach seinem Wortlaut ein Erwerbsgeschäft voraus. Allein dadurch, dass privates Vermögen in der Rechtsform der KG verwaltet wird, wird jedoch noch kein Erwerbsgeschäft begründet.[49] Dies gilt zumindest dann, wenn bei der Übertragung eines Kommanditanteils dieser bereits voll einbezahlt ist.[50] Die bloße Beteiligung an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft führt nicht schon zur Annahme eines Erwerbsgeschäfts (siehe III. 1.).

Demnach sollte auch der unentgeltliche Beitritt in eine rein private, nicht gewerblich tätige und nur vermögensverwaltende Familien-KG nicht genehmigungspflichtig sein.

[48] OLG Jena, Beschl. v. 22.3.2013, ZEV 2013, 521; OLG München, Beschl. v. 6.11.2008, ZEV 2008, 609; OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.2008, NZG 2008, 750; aA: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.5.2008, NJW-RR 2008, 1568.
[49] OLG München, Beschl. v. 6.11. 2008, ZEV 2008, 609.
[50] Palandt/Ellenberger, BGB, § 107 Rn 4 a. E.; Meier-Reimer/Marx, NJW 2005, 3025.

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