Zu beachten ist hierbei jedoch die Sonderregelung in § 40 Abs. 2 FamFG. Danach wird ein Beschluss des Familiengerichts, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, nicht bereits mit seiner Bekanntgabe an den Adressaten, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam (vgl. § 40 Abs. 2 FamFG). § 40 Abs. 2 FamFG erfasst dabei die Fälle, in denen die Außenwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts gegenüber Dritten von der Genehmigung abhängt.[74] In den Fällen der §§ 1821, 1822 BGB kommt § 40 Abs. 2 FamFG in der Regel zur Anwendung.[75]

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt erst mit Ablauf der Beschwerdefrist ein; diese ist bei Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gegenüber der regulären einmonatigen Beschwerdefrist verkürzt und beträgt gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen. Diese Frist kann weder durch eine Verfügung des Gerichts noch durch eine Parteivereinbarung verkürzt oder verlängert werden.[76]

Folge ist, dass ein Beschluss des Familiengerichts erst nach zwei Wochen rechtskräftig wird. Erst dann kann auch die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB an den Vertragspartner erfolgen, da diese eine wirksame, also rechtskräftige, Genehmigung voraussetzt.[77] Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der gesetzliche Vertreter über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erst dann entscheidet, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.[78] Erfolgt die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB bereits vor Eintritt der Rechtskraft, so entfaltet sie gegenüber dem Vertragspartner keine Wirkung; dies gilt selbst dann, wenn die Genehmigung nachträglich rechtskräftig wird.[79]

[74] Ulrici in: MüKo, FamFG, § 40 Rn 9.
[75] Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, § 40 Rn 5.
[76] Althammer, Familienrecht, § 40 Rn 2; Bumiller/Harders in: Bumiller/Harders, FamFG, § 40 Rn 1.
[77] Wagenitz in: MüKo, BGB, § 1829 Rn 12.
[78] KG BeckRS 2015, 13420; Bettin in: Beck‘scher Online-Kommentar BGB, § 1829 Rn 4.
[79] KG, FGPrax 2015, 243; Bolkart, MittBayNot 2011, 176; DNotI-Report 2009, 145 (151); vgl. auch BT-Drs. 16/6308, 347.

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