1. Wird der während eines Rechtsstreits verstorbene Kläger von dem Beklagten und einem am Prozess nicht beteiligten Dritten beerbt, so rückt der Dritte in die Stellung des Klägers ein; die prozessuale Stellung des Beklagten ändert sich nicht.
2. Auch bei langer Vertragslaufzeit handelt es sich in der Regel bei einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung von Wohn-/Geschäftsräumen um eine Leihe. Der Leihvertrag ist nicht fomrbedürftig, auch wenn das Recht des Verleihers zur Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen ist.
3. Eine Sittenwidrigkeit der langfristigen Verleihung von Wohn-/Geschäftsräumen durch den Vorerben aufgrund Umgehung des Verfügungsverbots des § 2113 BGB ergibt sich mangels Bindung des Nacherben nicht. Hierdurch ist eine Wertminderung der Erbschaft entsprechend § 2138 Abs. 2 BGB bereits ausgeschlossen.
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