Auf einen Blick:

Der digitale Nachlass erfährt aus erbrechtlicher Sicht keine Sonderbehandlung. Der Übergang digitaler Hinterlassenschaften eines Erblassers auf seine Erben bestimmt sich nach § 1922 BGB.

Das erbrechtliche Prinzip der Universalsukzession steht gleichwohl in einem bisher weitgehend ungeklärten Spannungsverhältnis zu anderen Rechtsgrundsätzen und Bereichen. So steht das Erbrecht in Konflikt mit Normen des Datenschutz- bzw. Medienrechts, des Urheberrechts, wirft Fragen nach dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts auf und tangiert infolgedessen möglicherweise sogar den Bereich des Strafrechts.

Der uneingeschränkte Übergang digitaler Nachlassinhalte wird in der Praxis deswegen vielfach durch AGB-rechtliche Gestaltungen eingeschränkt, auf deren Wirksamkeit sich die Online-Provider als Verwender nach momentaner Rechtslage gegenüber den Erben berufen können. Insoweit ist weder § 1922 BGB ein wesentlicher Grundgedanke iSd § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dahingehend zu entnehmen, dass grundsätzlich alle zu Lebzeiten geschaffenen Vermögenspositionen vererbbar zu sein haben, noch sind in jedem Fall aus § 399 BGB entsprechende Schlüsse zu ziehen.

Die in der Literatur vielfach beschworene grundsätzliche Unzulässigkeit von AGB-Klauseln, die eine Vererbbarkeit eines Online-Vertrags ausschließen, muss bei genauerer Analyse als weniger rechtssicher eingestuft werden, als es prima facie den Anschein haben mag.

Die gegenwärtige Rechtslage ist auch mangels obergerichtlicher Rechtsprechung von einer für alle Beteiligten unbefriedigenden Unsicherheit geprägt.

Autor: Von Prof. Dr. Knut Werner Lange , Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Handels- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bayreuth sowie Gastprofessor an der Universität Witten/Herdecke und Ass.-Jur. Marian Holtwiesche , wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl von Prof. Dr. Lange.

ZErb 5/2016, S. 125 - 131

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