Der Kläger verlangt von den Beklagten aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments der Eltern der Parteien vom 4.2.1993 (Bl. 7 d.A.) die Übertragung eines Mehrfamilienhauses in S., K., zu Alleineigentum. Das Hausanwesen stand ursprünglich im Eigentum des Klägers, war aber von dem Vater der Parteien in der Zwangsversteigerung erworben worden, nachdem der Kläger in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die hierzu aufgenommenen Kredite wurden aus den Mieteinnahmen bedient und waren bei Eintritt des Erbfalls nach der Mutter vollständig getilgt. In dem handschriftlich errichteten und unterzeichneten Testament vom 4.2.1993 hatten sich die Eltern der Parteien gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus war in dem Testament verfügt:

"Nach dem Tod des Letztverstorbenen soll unser Sohn K. das Mehrfamilienhaus in S., K. erhalten. K. muß die damit verbundenen Verpflichtungen bezüglich dieses Hauses bei der Kreissparkasse Blieskastel und der Bausparkasse Schwäbisch Hall übernehmen."

Nach dem Tod der am 21.4.2010 zuletztverstorbenen Mutter der Parteien erteilte das Amtsgericht Blieskastel den Parteien einen gemeinschaftlichen Erbschein vom 31.8.2010 – 22 VI 115/10 -, nach welchem diese aufgrund Gesetzes von ihren Kindern zu je einem Fünftel beerbt worden sei (Bl. 6 d.A.). Den Verkehrswert des streitgegenständlichen Hausanwesens geben die Parteien übereinstimmend mit 100.000,00 EUR an, den Gesamtnachlasswert – einschließlich des Hausanwesens – mit 327.079,65 EUR. Nachdem die Beklagten sich vorgerichtlich lediglich gegen Zahlung des Verkehrswertes als Kaufpreis oder gegen Leistung von Ausgleichszahlungen als zur Übereignung verpflichtet angesehen haben, verfolgt der Kläger seinen Eigentumsverschaffungsanspruch im Klageweg weiter. Er hat sich darauf berufen, dass, ungeachtet der rechtlichen Einordnung der letztwilligen Zuwendung an den Kläger, jedenfalls einer Übertragung des Alleineigentums im Wege der Auseinandersetzung nichts entgegen stehe.

Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger das Alleineigentum an dem Hausgrundstück in S. zu verschaffen und einer Auflassung an den Kläger zuzustimmen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, die das Hausanwesen betreffende Testamentsbestimmung sei nicht als nur ausnahmsweise anzunehmendes Vorausvermächtnis, sondern als reine Teilungsanordnung auszulegen, mit welcher die Erblasser hätten sicherstellen wollen, dass der Kläger wieder Alleineigentum an dem Hausanwesen erhalte. Die letztwillige Verfügung enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasser den Kläger hätten besser stellen wollen als ihre übrigen Kinder. Daraus, dass die Erblasser die Übernahme der mit dem Hausanwesen verbundenen Verpflichtungen durch den Kläger vorgesehen haben, sei zu schließen, dass diese sich für den Fall der Schuldenfreiheit einen Wertausgleich durch den Kläger vorgestellt hätten. Die Teilungserklärung laufe ins Leere, weil der Kläger eigene Mittel aufwenden müsse, um eine gleichmäßige Nachlassbeteiligung aller Erben herbeizuführen. Ein Anspruch des Klägers auf Eigentumsübertragung bestehe deshalb nicht. Ein solcher bestehe auch nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung des Nachlasses, weil es noch an der Teilungsreife fehle. Da der Kläger finanziell immer wieder von den Eltern unterstützt worden sei und sich mithilfe einer Kontovollmacht am Girokonto der Mutter bedient habe, stünden der Erbengemeinschaft nicht unerhebliche Zahlungsansprüche zu, welche allerdings nicht geltend gemacht werden sollten. (...) Mit am 17.12.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beklagten haben Berufung eingelegt. (...)

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