Die Abkömmlinge des Erstversterbenden nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, erhalten beim ersten Erbfall jeweils ein Vermächtnis mit der Quote von 60 Prozent des gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden.

Vereinfachend könnten auch nur "Unsere gemeinsamen Abkömmlinge" bedacht werden. Allerdings sind Konstellationen kein Einzelfall, in denen einer der Ehegatten oder beide weitere Abkömmlinge aus früheren Verbindungen haben, so genannte "einseitige Kinder". Adoptionen kommen seltener vor (wohl aber Einbenennungen ohne erbrechtliche Relevanz!). Mit volljährigen Kindern kann versucht werden, eine Pflichtteilsverzichtsvereinbarung zu schließen,[30] was aber bei Minderjährigen keine Möglichkeit ist. Werden also nur die "gemeinsamen Abkömmlinge" bedacht, kann es zur Pflichtteilsgeltendmachung durch den früheren Partner für ein einseitiges Kind kommen.

Die Quote von 60 Prozent ist eher die untere Begrenzung. Ein höherer Prozentsatz ist möglich. Als Grenze sind einerseits die Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten zu beachten. Andererseits muss sie zur Berücksichtigung eines theoretisch durch einen Ergänzungsanspruch größeren Pflichtteils höher sein, wenn schon lebzeitige Verfügungen vorgenommen wurden.

Da das einseitige Kind beim zweiten Erbfall nicht nochmals an dem Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils partizipiert, könnte seine Quote etwas erhöht werden. Die im Folgenden angeordnete Testamentsvollstreckung sichert, dass nicht der frühere Partner auf das Vermögen zugreifen kann. Zusätzlich könnte eine Bestimmung der Vermögenssorge gem. § 1638 BGB erfolgen.[31]

Soll sicher verhindert werden, dass bei Nachversterben des einseitigen Kindes, bevor dies eine eigene letztwillige Verfügung verfasst hat bzw. verfassen konnte, dessen anderer Elternteil erbt, kann das Vermächtnis in ein Vor- und Nachvermächtnis umgewandelt werden. Für diese und weitere Detailfragen bei Patchworkkonstellationen wird auf die Spezialliteratur verwiesen.[32]

[30] Bonefeld/Wachter/Kurze, § 19.
[31] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 2. Auflage 2010, Rn 112 ff; Frenz, Familienrechtliche Anordnungen, DNotZ 1995, 908, 911 f; zur Kombination mit der Testamentsvollstreckung: Damrau, Rn 216.
[32] Z. B. Enzensberger, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 2013.

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