a) Grundstruktur

Die Kinder erhalten ein Vermächtnis. Dies ist das Gegengewicht zu den Freiheiten für den alleinerbenden Ehegatten. Da die Kinder direkt bedacht werden, ist eine Bindung des Ehegatten zu ihrem Schutz nicht mehr notwendig.

Das Vermächtnis besteht in einer Quote am Vermögen des Verstorbenen. Grundsätzlich wird es in Geld ausgezahlt. Der überlebende Ehegatte kann aber auch eine andere Form der Erfüllung wählen, beispielsweise die Übertragung eines Immobilien- oder Gesellschaftsanteils. Bei Bewertung des Vermögens werden indirekt schwer zu bewertende Gegenstände (Hausrat) ausgenommen, indem die anzusetzenden Vermögensbestandteile benannt werden. Die Quote sollte daher zur Vermeidung einer Ausschlagung iSv § 2306 BGB deutlich über dem Pflichtteil liegen, kann aber auch der Erbquote entsprechen. Das Vermächtnis wird ausgezahlt, aber erst nach Ablauf einer Frist, um dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zur Finanzierungsorganisation zu geben.

b) Bedachte und Quote

Die Abkömmlinge des Erstversterbenden nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, erhalten beim ersten Erbfall jeweils ein Vermächtnis mit der Quote von 60 Prozent des gesetzlichen Erbteils nach dem Erstversterbenden.

Vereinfachend könnten auch nur "Unsere gemeinsamen Abkömmlinge" bedacht werden. Allerdings sind Konstellationen kein Einzelfall, in denen einer der Ehegatten oder beide weitere Abkömmlinge aus früheren Verbindungen haben, so genannte "einseitige Kinder". Adoptionen kommen seltener vor (wohl aber Einbenennungen ohne erbrechtliche Relevanz!). Mit volljährigen Kindern kann versucht werden, eine Pflichtteilsverzichtsvereinbarung zu schließen,[30] was aber bei Minderjährigen keine Möglichkeit ist. Werden also nur die "gemeinsamen Abkömmlinge" bedacht, kann es zur Pflichtteilsgeltendmachung durch den früheren Partner für ein einseitiges Kind kommen.

Die Quote von 60 Prozent ist eher die untere Begrenzung. Ein höherer Prozentsatz ist möglich. Als Grenze sind einerseits die Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten zu beachten. Andererseits muss sie zur Berücksichtigung eines theoretisch durch einen Ergänzungsanspruch größeren Pflichtteils höher sein, wenn schon lebzeitige Verfügungen vorgenommen wurden.

Da das einseitige Kind beim zweiten Erbfall nicht nochmals an dem Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils partizipiert, könnte seine Quote etwas erhöht werden. Die im Folgenden angeordnete Testamentsvollstreckung sichert, dass nicht der frühere Partner auf das Vermögen zugreifen kann. Zusätzlich könnte eine Bestimmung der Vermögenssorge gem. § 1638 BGB erfolgen.[31]

Soll sicher verhindert werden, dass bei Nachversterben des einseitigen Kindes, bevor dies eine eigene letztwillige Verfügung verfasst hat bzw. verfassen konnte, dessen anderer Elternteil erbt, kann das Vermächtnis in ein Vor- und Nachvermächtnis umgewandelt werden. Für diese und weitere Detailfragen bei Patchworkkonstellationen wird auf die Spezialliteratur verwiesen.[32]

[30] Bonefeld/Wachter/Kurze, § 19.
[31] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 2. Auflage 2010, Rn 112 ff; Frenz, Familienrechtliche Anordnungen, DNotZ 1995, 908, 911 f; zur Kombination mit der Testamentsvollstreckung: Damrau, Rn 216.
[32] Z. B. Enzensberger, Testamente für Geschiedene und Patchworkehen, 2013.

c) Gegenstand der Quote

Die Quote bezieht sich auf den Wert aller zum Zeitpunkt des Erbfalls im Eigentum des Erblassers stehenden Immobilien und Immobilienanteile, auf das Geldvermögen, auf Pkw und Motorräder sowie auf Gesellschaftsbeteiligungen/-anteile bzw. Abfindungsansprüche, wenn diese in den Nachlass fallen, insgesamt nach Abzug der Erbfallschulden und der Erblasserschulden.

Insbesondere der Hausrat fällt aus der Berechnung heraus. Abzufragen sind wertvolle Kunstgegenstände. Sollten diese einen signifikanten Teil des Vermögens ausmachen, ist es angebracht, auch sie bei der Berechnung zugrunde zu legen, also in die obige Liste aufzunehmen.

d) Bewertung

Die Berechnung bezieht sich mithin auf vier Vermögensgruppen: Immobilien, Gesellschaftsanteile und Geldvermögen sowie Pkw/Motorräder. Diese und deren Bewertung werden im Folgenden näher beschrieben.

Der Wert einer Immobilie oder eines Immobilienanteils ist auf Kosten des Nachlasses (also als hier abzuziehende Erbfallschuld), durch einen vom Bundesverband Deutscher Sachverständiger benannten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundtücke verbindlich zu bestimmen. Maßgeblich soll der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls sein. Entsprechendes gilt für Gesellschaftsbeteiligungen/-anteile, Abfindungsansprüche und Pkw/Motorräder, bei denen der Sachverständige von der IHK-... bestimmt werden soll. Es steht den Erben und den Vermächtnisnehmern (soweit sie nicht von einem mit dem Erben personengleichen Testamentsvollstrecker vertreten werden) frei, sich unabhängig auf einen Wert zu einigen und auch, von einer Begutachtung abzusehen.

Die Bewertung von Immobilien und Gesellschaftsanteilen ist immer problematisch und streitanfällig. Daher wird hier ein Bewertungsweg vorgegeben. Ist umfangrei...

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