Zwar führt der Erbfall im Interesse der Erben (und Nachlassgläubiger, dazu sogleich) nicht zum Bruchteilserwerb. Bei Vereinigung aller Anteile in der Hand miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbundener Personen haben sich diese jedoch freiwillig in die Bruchteilsgemeinschaft begeben. Anders als den Erben ist ihnen der Bruchteilserwerb und die damit einhergehende Gefahr, dass ihnen gegen ihren Willen fremde Teilhaber an einzelnen Nachlassgegenständen aufgedrängt werden,[15] daher zumutbar.

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass den Erwerbern so die mit der Begründung der Erbengemeinschaft intendierte Freiheit bei der Verteilung des Nachlassvermögens genommen wird. In diesem Sinne argumentierte seinerzeit Tiedtke in einer Besprechung des BFH-Urteils, dass die schematische Aufteilung der einzelnen Nachlassgegenstände auf die Erwerber als Mitberechtigte zu ideellen Quoten deren Wünschen zuwider laufen könne.[16] Zwar möge der Erwerb von Miteigentum dem Willen der Erwerber entsprechen, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Grundstück bestehe; gehörten aber mehrere Grundstücke zum Nachlass, sei nachvollziehbar, dass die Erwerber auch eine andere Aufteilung anstreben könnten.[17] Diese Betrachtung verkennt, dass die Erwerber nicht gezwungen sind, die Erbschaftsanteile in Bruchteilsgemeinschaft zu erwerben. Das verdeutlicht kein Fall besser als der vom OLG Jena entschiedene: Statt jeweils zur Hälfte von A und B zu erwerben, hätte C ebenso gut den ganzen Anteil des A und D den ganzen Anteil des B erwerben können. In diesem Fall wäre die Erbengemeinschaft unstreitig nicht untergegangen, sodass C und D eine andere Aufteilung der Erbmasse im Wege der Auseinandersetzung offen gestanden hätte. Von daher muss die Vereinigung aller Erbschaftsanteile durch in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Erwerber als bewusste Entscheidung für die Überführung in Bruchteilseigentum verstanden werden.

[15] Zu diesem rechtspolitischen Ziel der gesamthänderischen Konzeption der Erbengemeinschaft siehe nur Bayer in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 2033 Rn 4.
[16] Tiedtke, JuS 1977, 158 (161).
[17] Tiedtke, JuS 1977, 158 (161).

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