Auf einen Blick
Nach einhelliger Auffassung findet die Erbengemeinschaft ihr Ende, wenn sich alle Erbschaftsanteile in der Hand einer Person vereinigen. Ob dies auch für die Vereinigung aller Anteile durch miteinander in Bruchteilsgemeinschaft verbundene Personen gilt – und in der Konsequenz zum Übergang des Nachlasses in Bruchteilseigentum führt – ist bislang noch nicht geklärt. Die dies verneinende Entscheidung des OLG Jena vom 16.6.2014 vermag nicht zu überzeugen. Zum einen basiert sie auf der unzutreffenden Prämisse, die Vereinigung aller Anteile in der Hand einer Person beende die Erbengemeinschaft nur deshalb, weil dies der Situation der Alleinerbschaft entspreche. Zum anderen lässt sich eine abweichende Behandlung – auch und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Nachlassgläubiger – nicht rechtfertigen. Da sich die Bruchteilserwerber freiwillig in die Bruchteilsgemeinschaft begeben haben, bedürfen sie auch keines Schutzes vor einem Bruchteilserwerb an den verbleibenden Nachlassgegenständen.
Autor: Von Prof. Dr. Walter Bayer und Dr. Philipp Scholz, wiss. Mitarbeiter[1]
ZErb 6/2015, S. 149 - 152
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