In Einzelfällen werden bei Ehepartnern Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche insgesamt durch eine Pauschalabfindung abgegolten. Hier ist Vorsicht angebracht, weil nach der neuen Rechtsprechung des BFH[37] die Abfindung vom Empfänger als potenziell Steuerpflichtigem nicht einfach vorrangig dem steuerfreien Zugewinnausgleich zugeordnet werden kann. Entsprechend dem Verhältnis der beiden Ansprüche zueinander ist vielmehr die Zahlung auch anteilig dem steuerpflichtigen Pflichtteilsanspruch zuzuordnen. In der Praxis empfiehlt es sich deshalb, in den Grenzen des zahlenmäßig Vertretbaren seitens der Beteiligten die vorrangige Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

[37] V. 27.9.2012 II R 52/11, BFH/NV 2013, 938.

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