Völlig anders, und für die Beteiligten deutlich günstiger wirkt ein Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vor dessen Geltendmachung, für den sich der Verzichtende eine Abfindung versprechen lässt. Diese wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG aufgrund von Fiktion Besteuerungstatbestand trotz ihrer Vereinbarung nach dem Todesstichtag,[31] sodass der Pflichtteilsberechtigte mit dem als Abfindung erworbenen Vermögen besteuert wird. Inzwischen erhält er in den Fällen die Begünstigungen der §§ 13 a, b ErbStG erstmals auch nach der Finanzverwaltung.[32]

Nur in dieser Variante lässt sich auch ein zeitverzögerter Erwerb dadurch gestalten, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG der Zeitpunkt des Verzichts, also der Vereinbarung der Abfindung zwischen den Beteiligten, den Zeitpunkt der Steuerentstehung markiert: In bei Pflichtteilsberechtigten vielleicht eher selteneren Fällen lässt sich dadurch eine Zusammenrechnung mit Vorzuwendungen nach § 14 ErbStG vielleicht vermeiden und konnte in der Vergangenheit, z. B. beim Übergang zum ErbStG 2009, auch eine ggf. günstigere Rechtslage mit höheren persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG faktisch optional in Anspruch genommen werden. Bei einer Verschlechterung der Gesetzeslage zwischen Erbfall und Vereinbarung wären künftig umgekehrt auch negative Folgen vom "zeitverzögert" Abgefundenen zu ertragen.

[31] Vgl. Moench/Weinmann, § 3 Rz, 21 Meincke, § 3 Anm. 98; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, § 3 Tz 330.
[32] Vgl. RE 13 b.1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ErbStR 2011; aA zuvor noch AEErbSt v. 25.6.2009, BStBl I 2009, 713 Abschn. 7 Abs. 1; zuvor bereits für den Abzug Wälzholz, NWB 2009, 2803; vgl. zum Ganzen Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher, § 13 a Tz 51.

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