Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er ein privatschriftliches Verzeichnis (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) oder ein amtliches Verzeichnis, das gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufzunehmen ist, verlangt. Er kann erst das privatschriftliche und danach das amtliche Verzeichnis verlangen, aber nicht umgekehrt.

Wird ein amtliches Verzeichnis begehrt, wird üblicherweise beantragt, zur Vorlage eines "durch einen deutschen Notar" aufgenommenen Verzeichnisses zu verurteilen. Hält der Erbe sich im Ausland auf, sollte im Hinblick auf die in Betracht kommende Zuständigkeit eines Konsuls gem. § 10 KonsularG vorsorglich dem Wortlaut des § 2314 BGB entsprechend die Aufnahme des Verzeichnisses "durch einen zuständigen Beamten oder Notar" beantragt werden. Zudem steht ihm bei der Aufnahme beider Verzeichnisse das Recht zu, zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). Wünscht der Kläger dies, ist dies im Antrag zu berücksichtigen. Wird dem Pflichtteilsberechtigten diese Möglichkeit nicht gewährt, tritt bei Übergabe eines Verzeichnisses keine Erfüllung ein.

Der Antrag der ersten Stufe muss den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen, also die vorzunehmende Handlung so genau bezeichnen, dass der Beklagte im Fall einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Der Klageantrag muss daher einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.[21] Die Entscheidung darüber darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, das auf die Klärung der Frage beschränkt ist, ob der Schuldner der ihm gebotenen Verpflichtung nachgekommen ist. Allerdings sind gewisse Verallgemeinerungen häufig unvermeidlich, weil anderenfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert würde;[22] es wird daher für zulässig gehalten, im Klageantrag und im Urteilstenor lediglich den Wortlaut des § 2314 BGB zu wiederholen.[23] Es erleichtert die Durchsetzung des Anspruchs aber erheblich, wenn die begehrten Handlungen so genau wie möglich bezeichnet werden.

Es kann auch sinnvoll sein, einzelne benötigte Informationen – etwa zu einem bestimmten Bankkonto, Wertpapierdepot oder Gesellschaftsanteil oder zu einem bestimmten tatsächlichen Vorgang wie einer Zuwendung an eine bestimmte Person – unter "insbesondere" aufzuführen. Gelegentlich kann der Auskunftsantrag sogar auf solche Einzelinformationen beschränkt werden.

Einen Anspruch auf Vorlage von Belegen gewährt § 2314 BGB nach herrschender Ansicht nicht.[24] Das OLG Düsseldorf[25] hat jedoch in einem Einzelfall eine Pflicht zur Vorlage eines Kontoauszugs per Todestag angenommen. Das spricht dafür, dass auch die Mitteilung an das Erbschaftsteuerfinanzamt nach § 33 ErbStG verlangt werden kann. Der Kläger kann insgesamt Belege allenfalls in der Hoffnung auf eine abweichende Ansicht des Gerichts oder auf ein Anerkenntnis des Beklagten in den Antrag aufnehmen, muss aber dann mit einer Teilabweisung rechnen. Da der Pflichtteilsberechtigte das Recht hat, bei der Aufnahme zugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB), erhält er so auch Einblick in die Belege. Ohne Belege können schließlich weder der Erbe noch der Notar das Verzeichnis erstellen. Alternativ kann in einer späteren Stufe der Antrag gestellt werden, das Gericht möge die Vorlage von Unterlagen und Belegen durch den Beklagten oder durch Dritte gem. § 142 ZPO anordnen.[26]

Hat der Beklagte etwa außergerichtlich angeblich vollständige Auskünfte erteilt oder liegt bereits ein entsprechender Titel vor, kann keine (weitere) Klage auf ergänzende Auskunftserteilung erhoben werden. Nach Titulierung ist der Kläger auf den Weg der Zwangsvollstreckung zu verweisen.[27]

Klageanträge auf Auskunft 1. Der Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 1.7.2012 verstorbenen Otto Normalerblassers zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar in privatschriftlicher Form gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB (alternativ: und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat, über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen. Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vor...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge