Wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, sollte vor Klageerhebung Prozesskostenhilfe beantragt werden. Sie ist, wenn dem Grunde nach Erfolgsaussichten bestehen, sogleich für alle Stufen zu bewilligen.[58] Die Bewilligung für die Leistungsstufe ist zunächst auf den Zahlungsanspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt.[59]

[58] OLG Stuttgart 19.10.2010, 11 WF 208/10, BeckRS 2011, 5272; Saenger/Ulrich/Siebert/Siebert § 254 ZPO Rn5; aA OLG Celle 14.6.2011, 6 W 77/12, NJW-RR 2012, 1290.
[59] OLG Düsseldorf 27.4.1999, 7 W 29/99, FamRZ 2000, 101.

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