Bei der Feststellung, welches Recht zur Anwendung gelangte, wenn der Erblasser im Errichtungszeitpunkt verstorben wäre, muss auch fremdes Kollisionsrecht – soweit nach Art. 34 ErbRVO beachtlich – geprüft werden.[29] Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers bei objektiver Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 ErbRVO im Errichtungszeitpunkt in einem Drittstaat, entscheidet das drittstaatliche Internationale Privatrecht über eine Rück- oder Weiterverweisung. Dies entspricht dem Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1 ErbRVO und lässt sich auch mit Erwägungsgrund 51 in Einklang bringen. Der Erwägungsgrund betrifft die Bezugnahme auf das "Recht" des gewöhnlichen Aufenthaltes, während Art. 34 Abs. 1 ErbRVO konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften des Internationalen Privatrechts dieses so in Bezug genommenen "Rechts" relevant sind. Selbst falls das drittstaatliche Aufenthaltsrecht einen nach Art. 34 Abs. 1 ErbRVO zu beachtenden renvoi ausspricht, gelangt es zur Anwendung, genauer: seine den renvoi anordnenden Kollisionsnormen. Dass ausschließlich das "Sachrecht" des Aufenthaltsstaates Anwendung finden soll, verlangt Erwägungsgrund 51 nicht.

Drittstaatliches Kollisionsrecht muss nicht zwangsläufig ein Art. 25 ErbRVO entsprechendes Errichtungsstatut kennen. Sollte dort nur eine erbrechtliche Kollisionsnorm, die zeitlich auf den tatsächlichen Tod des Erblassers abstellt, existieren, ist die Frage aufgeworfen, ob eine nachträgliche Änderung der Anknüpfungstatsachen, die das drittstaatliche Internationale Privatrecht zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nutzt, einen Statutenwechsel zur Folge hat.[30] Die besseren Argumente sprechen dafür, auch für die Prüfung drittstaatlichen Kollisionsrechts den Tod des Erblassers hypothetisch zu unterstellen. Ein Statutenwechsel nach Errichtung des Erbvertrags durch drittstaatlichen renvoi zu gestatten, liefe dem Regelungsanliegen des Art. 25 ErbRVO, das anwendbare Sachrecht im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit auf den Errichtungszeitpunkt zu fixieren, zuwider. Es entspricht auch der diesem Anliegen korrespondierenden Regelungstechnik der Norm. Dass mit der Unterstellung des Erblassertodes in das drittstaatliche Kollisionsrecht ein dort eventuell unbekanntes Errichtungsstatut gleichsam hineingelesen wird, mag aus Perspektive des Drittstaates eine Verfälschung seines Kollisionsrechts darstellen.[31] Da aus Sicht eines deutschen Rechtsanwenders die Anwendbarkeit drittstaatlichen Kollisionsrechts aber ohnehin von der Zulassung des renvoi durch die ErbRVO abhängig ist, steht dieser auch die Definitionshoheit darüber zu, in welchen Fällen und unter welchen Prämissen das drittstaatliche Kollisionsrecht zur Anwendung gelangt.

[29] In diesem Sinn, aber ohne ausdrückliche Erläuterung des Problems Wilke, RIW 2012, 601, 606.
[30] Zum Parallelproblem nach Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB Nordmeier (Fn 10), S. 143 ff.
[31] Aus diesem Grund befürwortet Soergel/Schurig, 12. Aufl. 1996, Art. 26 EGBGB Rn 26, für Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB die Beachtung eines Statutenwechsels durch renvoi nach Errichtung. Denn das ausländische Kollisionsrecht müsse so angewendet werden, wie es ein Richter des ausländischen Staates anwenden würde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge