Die Entscheidung zeigt, wie man es nicht macht. Zwar hat der BFH in einem ähnlichen Fall jüngst die unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkundennummern nicht als ausreichendes Indiz für eine fehlende Verfügungsbefugnis des Zwischenerwerbers angesehen,[18] dennoch wird ein unguter Anschein erzeugt. Das Finanzgericht geht dementsprechend auch in deutlichen Worten auf die Versuche der Klägerin ein, den Gesamtplan der Kettenschenkung zu dementieren.

Dementsprechend sollten Steuerpflichtige und ihre Berater dafür Sorge tragen, die eigene Dispositionsfreiheit des Zwischenberechtigten so gut wie möglich zu dokumentieren. Schwieriger ist es, die fehlende Willensäußerung des Schenkers im Sinne der BFH-Rechtsprechung zu dokumentieren. Umso wichtiger ist es aber, Indizien zu vermeiden, die auf eine Einflussnahme des Schenkers oder einen Gesamtplan hindeuten. Diese werden zur Begründung innerer Tatsachen in ständiger Rechtsprechung herangezogen. Zu nennen sind hier unmittelbar zeitliches Aufeinanderfolgen der Schenkungen, betragsmäßige Abgestimmtheit, vertragliche Verknüpfungen, wie z. B. Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Zwecke und Ähnliches. Bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten sollte man stets auch den Zugewinnausgleich durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft ins Auge fassen, der keine Schenkung darstellt, sodass sich anschließend die Frage der Kettenschenkung von vornherein nicht stellen kann.

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