In der – freilich recht alten – Rechtsprechung des BFH wurde die sog. Kettenschenkung zunächst als Gestaltungsmissbrauch gewürdigt;[2] der weitergeleitete Erwerb sollte bei der ersten Schenkung in Abzug gebracht und vom Zweitempfänger als unmittelbar vom Erstschenker stammend besteuert werden. Diese Rechtsprechung schränkte der BFH später ein:[3] Für einen solchen Durchgriff sei eine Willensäußerung des (Erst-)Schenkers erforderlich, durch die der Erstempfänger zur Weitergabe der Schenkung veranlasst wird. In der Literatur wurde auch diese Entscheidung des BFH richtigerweise als noch zu weitgehend kritisiert. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Ersterwerber ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, das Erhaltene weiterzugeben oder nicht.[4] Nur wenn ein solcher Entscheidungsspielraum fehlt, weil der Zwischenerwerber auch ohne rechtlich bindende Verpflichtung so festgelegt ist, dass er sich der Weitergabe faktisch nicht entziehen kann, soll eine unangemessene rechtliche Gestaltung vorliegen, die einen Durchgriff und damit eine Besteuerung des Erwerbs des Zweiterwerbers vom Schenker rechtfertigt.[5] Wenn vertraglich eine Weiterschenkungsklausel vereinbart ist, nimmt der BFH eine Schenkung unter Auflage an.[6]

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