Als Testamentsvollstrecker muss man – neben dem Härtefallargument – das zwingende erbrechtliche Surrogationsprinzip mit seiner zwingenden Folge der sozialhilferechtlich neutralen Vermögensumschichtung mit Zähnen und Klauen verteidigen.[62] Als Rat für die Praxis in Hinblick auf § 60 I SGB und unter Wahrung der treuhänderischen Pflichten könnte man als Testamentsvollstrecker ein kurzes Schreiben an die Behörde richten, in dem die kommende Sanierung angekündigt wird, aber man unter Verweis auf das gesetzlich zwingende Surrogationsprinzip von vornherein klarstellt, dass die Ausgaben keinerlei Einkommens- oder Vermögensvorteile für den Behinderten haben werden: denn die Sanierung ist nur ein Vermögensaustausch bzw. eine Vermögensumschichtung innerhalb der Nacherbmasse, zu der der Vorerbe für den Nacherben verpflichtet ist, und zu dem die Nacherben den Vorerben bzw. dessen Testamentsvollstrecker nur als ausführendes Organ nach außen hin rechtlich brauchen.

§ 60 I SGB verlangt grundsätzlich eine umfassende Offenlegung der Sachlage gegenüber dem Leistungsträger, der in die Lage versetzt werden muss, eine eigene Bewertung des Sachverhalts vorzunehmen; eine aktuelle Recherche des Testamentsvollstreckers ist hier angezeigt.[63] Wenn aber wie hier die Rechtslage dazu führt, dass beim Behinderten nichts ankommt – weder das Geld noch die Werterhöhung, die qua Surrogation unmittelbar in die Nacherbmasse fließt – und auch aus Sicht des Testamentsvollstreckers beim Behinderten nichts ankommen darf – eine Umleitung der Mittel an den Behinderten wäre zweifellos ein Fall des § 263 StGB gegenüber den Handwerkern und evtl. auch ein Fall des § 266 StGB gegenüber der Sozialhilfe – kann man mit guten Gründen behaupten, mit einem solchen Schreiben seiner Pflicht aus § 60 I SGB zumindest in einem ersten Schritt ausreichend nachgekommen zu sein.

[62] Die andere Seite dieser prinzipiell unerfreulichen Medaille und Situation ist das Scheitern der Sozialhilfebehörden am eigenen Recht, die Realität ist auch insoweit bei den Gerichten angekommen: Doering-Striening berichtet von einem Prozess zu angeblichen Dienstvergehen eines Beamten wegen Missachtung der sozialrechtlichen Vorschriften und unberechtigten Auszahlungen; Doering- Striening, ASR (Anwalt/Anwältin im Sozialrecht) 2017, Heft 6 (Dezember), 222, 226 f. Zur unvertretbaren Lage allg. kurz der Verf. in ZErb 2017, 303, 307 f.
[63] Vgl. z. B. über den online-Kommentar juris-PK.

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