I. Der gesetzlich weite Verwaltungsbegriff gemäß der §§ 2205 Satz 1, 2216 Absatz 2 Satz 1 BGB, die einander als Verwaltungsrecht und -pflicht ergänzen, und die seit BGHZ 25, 275 ständige Rechtsprechung, wonach das Rechtsverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben eine eigenständiges Schuldverhältnis darstellt, erlauben es, in diesem Schuldverhältnis im weiteren Sinne auch den Substanzzugriff durch den behinderten Vorerben ohne Zustimmung der Nacherben zu gestatten. Aufgrund der Aussage und Wertung des BGH in BGHZ 123, 368 ist für diesen Zugriff des Testamentsvollstreckers aber notwendig eine Zweckbindung: die Besserstellung des behinderten Vorerben mit Blick auf seine Versorgung durch die Sozialhilfe. Diese kann erreicht werden mit den bereits gängigen und auch vom BSG anerkannten Gestaltungswegen bei § 2216 Absatz 2 Satz 1 BGB. Diese für die Nacherben nachteilige Situation hat der Erblasser kraft letztwilliger Verfügung a priori geschaffen; daher sind die §§ 2113 ff BGB wie bei den anerkannten, gleichgelagerten Fällen für den Zugriff nicht anwendbar.

II. Im Bereich der Gestaltung dürfte es derzeit der sicherere Weg sein, die Verwaltungsvorgabe nach § 2216 Absatz 2 Satz 1 BGB, die sich auf die Substanzverwertung bezieht, zusätzlich mit dem Zustimmungsvermächtnis und der Nacherben-Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB abzusichern, wie von Spall, Krauß und Schindler vorgeschlagen. Der Weg ist indes reichlich kompliziert und begegnet den o. g. Bedenken. Der hier gemachte Vorschlag lässt sich aus der Rechtslage zu den §§ 2205 Satz 1, 2216 BGB gut begründen, leichter in die bereits erb- und sozialrechtlich anerkannten Verwaltungsvorgaben nach § 2216 Absatz 2 Satz 1 BGB integrieren und ist in Hinblick auf die § 2113 ff BGB rechtssicherer.

Bei der Korrektur einer Erblasseranordnung nach § 2216 Absatz 2 Satz 2 BGB zum Zwecke des Substanzzugriffs wird der Testamentsvollstrecker auf BGHZ 123, 368 verweisen und den BGH ggf. zusätzlich extensiv auslegen, um ggf. sicherheitshalber (auch noch) zu einem Vermächtnis und (auch noch) zu einer Nacherben-Testamentsvollstreckung zu kommen; sofern man dies nicht hinbekommt, muss der andere, vorgeschlagene Weg erwogen und ggf. beschritten werden – nicht zuletzt muss der Testamentsvollstrecker bei diesen Überlegungen stets die Risiken aufgrund des Sozialrechts bedenken – und damit sind wir beim Sozialrecht.

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