Auf einen Blick

Bei der Bestimmung der Höhe einer erbrechtlichen Ausgleichung für Pflegeleistungen von Abkömmlingen nach § 2057 a Abs. 1 S. 2, Abs. 3 BGB sind keine minutiösen Einzelfeststellungen erforderlich, sondern ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Die Substantiierungslast wird abgesenkt. Ein Beitrag der Pflegeleistungen zum Erhalt des Nachlasses muss aber konkret festgestellt werden – etwa anhand des ersparten Aufwands für eine Heimunterbringung unter Abzug fiktiver Zahlungen der Pflegeversicherung –, limitiert jedoch den Ausgleichungsbetrag nicht abschließend nach oben. Die Vermögensinteressen der übrigen Erben und Pflichtteilsberechtigten sowie die Höhe des Gesamtnachlasses sind zu berücksichtigen. Der Nachlass darf durch die Ausgleichung zugunsten des pflegenden Abkömmlings jedenfalls nicht vollständig erschöpft werden.

Autor: von Dr. Armin Teschner , Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Schleswig

ZErb 4/2017, S. 089 - 094

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