Auf einen Blick

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine gGmbH einen Prokuristen wirksam bestellen kann. Ob die mit der Prokura einhergehende Vertretungsmacht die Ausschlagung einer der gGmbH angefallenen Erbschaft abdeckt, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt, richtigerweise aber zu bejahen. Problematisch ist indes die explizite Formvorgabe des § 1945 Abs. 3 BGB und die Frage, ob eine teleologische Reduktion angezeigt ist. Obgleich Formvorgaben grundsätzlich recht streng gehandhabt werden und auf den ersten Blick fernliegend erscheint, diese entgegen ihres Wortlauts abzumildern, sprechen doch die besseren Gründe dafür, eine teleologische Reduktion jedenfalls dann zuzulassen, wenn der Prokurist im Zuge der notariellen Beglaubigung der Ausschlagungserklärung eine Vertretungsbescheinigung nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNotO erstellen lässt und diese beifügt. Auf den Test der Gerichtsfestigkeit etwaiger anderer Varianten sollte man es hingegen nicht ankommen lassen. Notfalls käme eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gem. § 1956 BGB in Betracht, wobei es auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilende Vermeidbarkeit des Rechtsirrtums und die Einhaltung der Anfechtungsfrist ankäme.

Autor: Von Dr. Nico C. Klein, LL.M. (Columbia, NYC)[1]

ZErb 4/2016, S. 089 - 092

[1] Der Autor ist Richter als Notarvertreter in Singen (Hohentwiel) und Engen. Der Beitrag geht zurück auf ein während einer Station des Autors am Deutschen Notarinstitut (DNotI) in Würzburg verfasstes unabhängiges Rechtsgutachten, gibt aber ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors wieder.

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