Wart- und Pflegebedürftigkeit besteht bei Vertragsschluss nicht. Übergeberin wird im Alter von 84 nachweisbar hilfsbedürftig in der sogenannten Stufe 0. Dies entspricht der Fallkonstellation III, eine Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit tritt nach dem typischen Lebenserwartungszeitraum (TLZ) ein. Der typische Lebenserwartungszeitraum läuft nach den Vervielfältigern zu § 14 BewG 10,63 Jahre und daher bis zum Alter der Übergeberin von 81,63 Jahren. Der Bedarf tritt nicht in dieser Zeit ein, sondern erst danach im Alter von 84 Jahren. Der Bedarf ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt nur im Rahmen des typischen Lebenserwartungszeitraums.

Allerdings darf die unterste Schwelle, dass reine Risiko, nicht unterschritten werden. Daher geltenfür diese Fallabwandlung sowohl für die Variante Objekt in Thüringen als auch für die Variante Objekt in Baden-Württemberg die bereits unter der Fallabwandlung I ermittelten Risikobewertungen.

Thüringen: 10.170,53 EUR.

Baden-Württemberg: 41.052,96 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge