Die Übergeberin hat an ihren Sohn eine Immobilie übergeben, sich jedoch im Gegenzug eine Wart- und Pflegeverpflichtung einräumen lassen. Fünf Jahre nach der Übertragung kommt es zu einem tiefen Zerwürfnis zwischen der Übergeberin und dem Sohn. Eine zukünftige Versorgung der Übergeberin durch den Sohn respektive durch dessen Familie ist für beide Parteien undenkbar. Die Übergeberin ist zu diesem Zeitpunkt 79 Jahre alt. Ein Bedarf liegt bei ihr noch nicht vor. Die Parteien kommen überein, dass die Wart- und Pflegeverpflichtung durch eine angemessene Einmalzahlung abgelöst werden soll. Das Übergabeobjekt liegt in Hessen.

Der typische Lebenserwartungszeitraum läuft nach den abgezinsten Vervielfältigern zu § 14 BewG 7,615 Jahre und daher bis zum Alter der Übergeberin von 86,615 Jahren. Da noch kein Bedarf vorliegt, ist der angemessene Jahresbetrag das reine Risiko des gewichteten durchschnittlichen Ersparnisbetrages für Hessen, der bei 1.001,00 EUR pro Monat und pro Jahr bei 12.012,00 EUR liegt. Der typische Lebenserwartungszeitraum ist hinsichtlich des Risikos aufzuteilen. Damit fallen vier Jahre in den Alterskorridor von 70–75 Jahren, weitere fünf Jahre in den Alterskorridor von 75–80 Jahren sowie zuletzt 1,615 Jahre in den Alterskorridor von 80–85 Jahren der Risiko- und Hilfsbedürftigkeitstabelle 2011. Die Risikoprozentsätze sind dann die folgenden:

 
1 Jahr entfällt auf den Alterskorridor 75–80 Jahren: 18,43 %
5 Jahre entfallen auf den Alterskorridor 80–85 Jahren: 40,19 %
1,615 Jahre entfallen auf den Alterskorridor 85–90 Jahren: 73,54 %

Der bei Ablösung verbleibende typische Lebenserwartungszeitraum von 7,615 Jahren wird dann entsprechend aufgeteilt:

 
1 x 18,43 % von 12.012,00 EUR = 2.213,81 EUR
5 x 40,19 % von 12.012,00 EUR = 24.138,11 EUR
1,615 x 73,54 % von 12.012,00 EUR = 14.266,30 EUR

Daraus wird dann die Summe gebildet, um den reinen Risikobetrag zu ermitteln = 40.618,22 EUR. Damit wären 40.618,21 EUR als angemessene Ablösesumme anzusetzen.

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