Der kinderlose, verwitwete Erblasser ist am 6.5.2013 verstorben; seine Ehefrau, mit der er seit 23.12.1960 verheiratet war, ist am 17.1. 2013 vorverstorben. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die Geschwister des Erblassers; die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Kinder der vorverstorbenen Ehefrau. Es liegt ein von den Ehegatten privatschriftlich errichtetes gemeinschaftliches Testament vom 20.1.2009 vor, das folgenden Inhalt hat: (...)

Zitat

"Testament "

Eheleute R. und M. G.

Geb. (...)

Geb. (...)

Bei Ableben von einem der Ehegaten:

Für Einen der Hinterbliebenen: Bestimmen wir das die Wohnung (...) und vorhandenes Bargeld bekommt der Hinterbliebene.

Sollten wir Beide gleichzeitig versterben bekommt zu gleichen Teilen Sohn (...) gb. (...) und Tochter geb. (...) den hinterlassenen Besitz

M. G. (...)

R. G. (...)“

Am 24.7.2013 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) einen Erbschein, wonach der Erblasser aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 20.1.2009 von ihnen je zu 1/2 beerbt worden sei.

Mit Beschluss vom 23.8.2013 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Hersbruck den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erblasser von den Beteiligten zu 3) und 4) als gesetzlichen Erben beerbt worden sei. Das gemeinschaftliche Testament regele nur den ersten Erbgang sowie den Fall des zeitgleichen oder kurz hintereinander eintretenden Todes der Testierenden; letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben.

Gegen diesen, den beteiligten zu 1) und 2) am 27.8.2013 zugestellten Beschluss richtet sich ihre mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30.9.2013 erhobene Beschwerde, die am selben Tag beim Amtsgericht einging. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss inhaltlich unzutreffend sei, da sich die Erbfolge nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 20.1.1999 richte. (...)

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8.10.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge