Die einem Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung können nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweiligen Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.
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