Die einem Beteiligten vom Nachlassgericht erteilten beglaubigten Abschriften eines notariellen Testaments und des Protokolls über seine Eröffnung können nicht in entsprechender Anwendung des § 2361 BGB eingezogen werden. Dementsprechend kommt auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Sicherstellung oder die einstweiligen Rückgabe dieser Schriftstücke zu den Nachlassakten angeordnet wird, nicht in Betracht.

OLG Köln Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 Wx 304/13

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