Anders als eine GbR werden eine OHG und eine KG beim Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters nach § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 161 Abs. 2 HGB nicht aufgelöst, sondern allein mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.[6] Während also bei der GbR die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden muss (vgl. § 727 BGB),[7] stellt die Unternehmenskontinuität bei den Personenhandelsgesellschaften den gesetzlichen Regelfall dar, weshalb bei ihnen die Satzung diesbezüglich keine explizite Regelung in Form einer Fortsetzungsklausel bereitzustellen braucht. Der Tod des Gesellschafters bewirkt daher lediglich sein Ausscheiden nach §§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB aus der im Übrigen fortbestehenden Handelsgesellschaft. Der Anteil des Verstorbenen am Gesellschaftsvermögen wächst mit dem Erbfall den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB; § 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erben des verstorbenen Gesellschafters werden nicht einmal für die berühmte "juristische Sekunde" zu Mitgesellschaftern. Soll eine Nachfolge in den Personengesellschaftsanteil erfolgen, ist aber auch bei der OHG und der KG eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag notwendig (Nachfolgeklausel).[8] Nur bei Kommanditisten ist die Vereinbarung einer Klausel überflüssig, die die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben ermöglichen soll, da deren Anteile kraft Gesetzes vererblich sind (§ 177 HGB).[9]

[6] Brox/Walker, Erbrecht, 25. Aufl. 2012, Rn 780; Muscheler, Erbrecht, 2010, Rn 864; krit. zur gesetzlichen Konstruktion K. Schmidt, JZ 2003, 585, 593 f.
[7] Weiterführend Brügmann, Der Ausgleichsanspruch in der Erbengemeinschaft, 2013, S. 35 ff.
[8] Entsprechendes gilt für die Partnerschaftsgesellschaft, vgl. § 9 Abs. 1 PartGG.
[9] Siehe dazu Gummert in Henssler/Strohn (Hrsg.), Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 177 HGB Rn 3; Lange, Erbrecht, 2011, Kap. 22 Rn 54 ff.; Oetker, HGB, 3. Aufl. 2013, § 177 Rn 3; Schäfer in MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 727 Rn 28 ff; MüKo-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl. 2012, § 177 Rn 4.

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