Stets ist die Pflichtteilsforderung eine ganz gewöhnliche Geldforderung.[48] Nach § 12 Abs. 1 ErbStG iVm § 12 Abs. 1 S. 1 BewG ist diese Forderung für Zwecke der Erbschaftsteuer mit ihrem Nennwert anzusetzen. Etwaige Steuerbefreiungen (z. B. für Hausrat oder das Familienwohnheim) mindern den Steuerwert des Erwerbs des Pflichtteilsberechtigten nicht.[49] Dies gilt auch, wenn die Forderung statt durch Zahlung durch Übertragung von entsprechender Vermögenswerte erfüllt wird.[50] Übersteigt der Verkehrswert des ersatzweise hingegebenen Sachwerts den Nennwert der geschuldeten Leistung, kann dies wiederum eine zusätzliche freigebige Zuwendung sein.[51] Etwas anderes gilt nur in den Fällen der Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Erwerbsgegenstand ist dort der Abfindungsgegenstand.[52] Für die Steuerbemessung ist dann der Steuerwert der Abfindung maßgeblich.

Schließlich fällt die Erbschaftsteuer nur auf den Pflichtteil an. Die neben dem kleinen Pflichtteil nach §§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB an den nicht erbberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner zu leistende Ausgleichsforderung bleibt nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Werden die zwei Ansprüche aber später ohne genügende Abgrenzung mit einer die Zugewinnausgleichsforderung übersteigenden Gesamtzahlung abgegolten, geht das mit dem anteiligen Verzicht auf die Steuerbefreiung einher und führt so zur Erhöhung des steuerpflichtigen Pflichtteilsanspruchs.[53]

[48] Hoeren in Schulze u. a., § 2303 BGB, Rn 13; Lohr/Görges DStR 2011, 1939, 1940.
[49] Gebel in Troll u. a., § 3 ErbStG, Rn 234.
[50] BFH BeckRS 1998 23000121; Lohr/Görges DStR 2011, 1939, 1940.
[51] Gebel in Troll u. a., § 3 ErbStG, Rn 236.
[52] Gebel in Troll u. a., § 3 ErbStG, Rn 237; Roth RNotZ 2013, 193, 213.
[53] BFH BeckRS 2013, 94746.

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