Die fortschreitende Globalisierung macht auch vor dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht halt. Gemeinnützige Körperschaften engagieren sich in zunehmendem Maße über nationale Binnengrenzen hinweg, was bei einer bislang nahezu vollständig ausgebliebenen Internationalisierung des Gemeinnützigkeitsrechts zu Unzulänglichkeiten führt. Folglich hat sich auch der EuGH in den letzten Jahren vermehrt mit der Frage nach der Unionsrechtskonformität der mitgliedstaatlichen Regelungen zur Gemeinnützigkeit in seiner Judikatur befassen müssen. Exemplarisch seien hierfür nur die Entscheidungen in den Rs. "Stauffer"[1], "Jundt"[2] und "Persche"[3] genannt.

Im Anschluss an die Entscheidung "Stauffer" sah sich der deutsche Gesetzgeber gezwungen, die bis dahin auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften beschränkte Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften zu öffnen. Mit dem JStG 2009[4] hat § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG hierzu entsprechende gesetzliche Nachjustierungen erfahren. Demnach sind nunmehr auch gemeinnützige Körperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines EU/EWR-Mitgliedstaats gegründet worden sind, in einem solchen Staat ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung haben und dieser Staat mit der Bundesrepublik Deutschland ein Amtshilfeabkommen unterzeichnet hat, ebenfalls von der Körperschaftsteuer befreit, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff AO erfüllt werden.

Die Erfüllung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff AO ist Grundlage für zahlreiche Steuervergünstigungen. Dazu zählen im Wesentlichen neben der Steuerbefreiung von Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG auch die Anerkennung als mögliche Empfänger von steuerbefreiten Spenden nach § 10 b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG. Der vorliegende Beitrag untersucht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, mit denen eine ausländische gemeinnützige Körperschaft konfrontiert ist, wenn sie die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für sich beanspruchen will. Dabei wird insbesondere der – ebenfalls mit dem JStG 2009 – als zusätzliche Voraussetzung in § 51 Abs. 2 AO verankerte "strukturelle Inlandsbezug" behandelt und seine Voraussetzungen im nationalrechtlichen sowie im unionsrechtlichen Kontext kritisch beleuchtet.

[1] Vgl. EuGH, Urt. v. 14.9.2006, Rs. C-386/04, Stauffer, Slg. 2006, I-8203. Vgl. hierzu Hüttemann/Helios, DB 2006, 2481 ff; Tiedtke/Möllmann, DStZ 2008, 69 ff; Richter/Gollan, in Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Aufl. Rn 532 ff.
[2] Vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2007, Rs. C-281/06, Jundt, Slg. 2007, I-12231. Vgl. hierzu Hüttemann/Helios, IStR 2008, 200 ff.
[3] Vgl. EuGH, Urt. v. 27.1.2009, Rs. C-318/07, Persche, Slg. 2009, I-359. Vgl. hierzu Richter/Gollan, npoR 2009, 1 ff; Richter/Gollan, in Meyn/Richter/Koss/Gollan, Die Stiftung, 3. Aufl. Rn 314.
[4] Jahressteuergesetz 2009 v. 19.12.2008, BGBl I 2009, 2794.

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