1. Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Ablehnung des Sachverständigen im FamFG-Verfahren obliegt dem Einzelrichter (im Ergebnis ebenso OLG Naumburg BeckRS 2011, 27400 und OLG Hamm BeckRS 2010, 26538). Im vorliegenden Fall ergibt sich das daraus, dass das Amtsgericht durch Beweisbeschluss vom 6.6.2011 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet hat. Damit sind auf die Erhebung des Sachverständigenbeweises gem. § 30 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Dies gilt selbst dann, wenn die vor erfolgreicher Ablehnung des damals tätigen Richters getroffene Beweisanordnung verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte (vgl. dazu etwa Zöller-Vollkommer, 29. Aufl. 2012, Rn 4 zu § 47 ZPO). Nach §§ 406 Abs. 5, 568 S. 1 ZPO, 30 Abs. 1 FamFG ist über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Ablehnungsantrags durch den Einzelrichter zu entscheiden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Regelung des § 30 Abs. 1 FamFG zur Beweiserhebung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung keinen ausdrücklichen Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde enthält. Insoweit hält der Senat erklärtermaßen nicht mehr an der Auffassung fest, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Fehlen einer ausdrücklich anderweitigen gesetzlichen Regelung die Vorschriften über das im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegebene regelmäßige Rechtsmittel gelten (vgl. etwa Senat, NZG 2008, 555 <556>). Im Falle der Sachverständigenablehnung ergibt sich die Geltung der Regelungen der §§ 58 ff FamFG auch nicht daraus, dass § 6 Abs.2 FamFG für das Verfahren der Ablehnung von Gerichtspersonen wie Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten (vgl. zum Begriff etwa Keidel/Zimmermann, 17. Aufl. 2011, Rn 2 zu § 6 FamFG) die entsprechende Anwendung der Beschwerdevorschriften der ZPO ausdrücklich anordnet, wie dies auch in § 21 Abs. 2 FamFG im Hinblick auf die Aussetzung des Verfahrens der Fall ist. Denn diesen Vorschriften kann der Wille des Gesetzgebers entnommen werden, für der Hauptsacheentscheidung vorausgehende Entscheidungen die Geltung der Vorschriften der Zivilprozessordnung inklusive der Einzelrichterzuständigkeit anzuordnen. Außerdem gilt für die Sachverständigenablehnung seit jeher (vgl. etwa § 406 Abs.1 ZPO in der vor Inkrafttreten der ZPO-Reform am 1.1.2002 geltenden Fassung), dass dieser aus denselben Gründen wie ein Richter abgelehnt werden kann. Auch wenn die Zivilprozessordnung im Hinblick auf das Ablehnungsverfahren nicht zwingend auf die Vorschriften über die Richterablehnung zurückgreift (vgl. etwa MüKo/Zimmermann, 3. Aufl. 2008, Rn 11 zu § 406 ZPO), lässt sich hieraus ohne Weiteres ableiten, dass für die Sachverständigenablehnung im Rechtsmittelverfahren keine anderen Fristen und Zuständigkeiten gelten können als für die Richterablehnung, soweit das FamFG insoweit keine anderen Anordnungen trifft.

2. Die innerhalb der Frist der §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine objektiven Gründe vorliegen, die vom Standpunkt der Beschwerdeführerin aus bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben könnten, Zweifel an der Unvoreingenommenheit bzw. Unparteilichkeit der abgelehnten Sachverständigen zu hegen (vgl. etwa BayObLG, NJWRR 1988, 163 <164>).

2.1 Das Amtsgericht hatte die Sachverständige mit Beschlüssen vom 6. und 28.6.2011 mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung am 7.7.2010 testier- bzw. geschäftsfähig gewesen sei. Der zuletzt gefasste Beschluss erging, nachdem beim Amtsgericht der Schriftsatz des Vertreters der Beteiligten zu 2 bis 5 vom 17.6.2011 am 20.6.2011 eingegangen war. Insofern fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Frage der Prüfung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers auf Anregung der Sachverständigen in das Verfahren eingeführt worden wäre.

2.2 Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Sachverständige gegenüber dem Erstgericht zum Ausdruck gebracht hat, dass wegen der erst 14 Tage nach dem Tod des Erblassers erfolgten Obduktion Rückschlüsse auf eine falsche Medikamentierung des Verstorbenen gezogen werden könnten. Das belegt weder, dass die Sachverständige eine solche Folgerung tatsächlich ziehen will, noch, dass sie aus einer etwa falschen Medikamentierung auf eine Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit rückschließen will.

2.3 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die mit einer offenen Fragestellung beauftragte Sachverständige den aus ihrer Sicht gegebenen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Testier- bzw. Geschäftsunfähigkeit nachgeht. Das ist die Erledigung der gerichtlicherseits erteilten Auftrags. Dagegen fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass die Sachverständige einseitig und auf eigene Faust unter Ausschluss der Beschwerdeführerin Ermittlungen zu deren Lasten angestellt hätte. Es mag sein, dass die Sachverständige dem als Zeugen geladenen Kra...

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