Soweit Einkünfte der GmbH aus Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) körperschaftsteuerfrei gestellt sind, unterliegen sie grundsätzlich auch keiner Gewerbesteuer. Allerdings sind Dividenden in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (z. B. Aktienpaket) weniger als 15 % (sog. Streubesitz) beträgt (§ 8 Nr. 5 GewStG).[110] Diese für Kleinanleger nachteilige Streubesitzregelung gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen.[111]

[110] Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009; § 8 Nr. 5 Rn 1 f; Kirchdörfer/Lorz, DB 2004, Beil. 3, S. 8; Forster, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1334.
[111] Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009; § 8 Nr. 5 Rn 3; Slabon/Lappe, ErbBstg 2003, 84, 86.

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