aa) Grundsätze

Die Gewinne einer GmbH werden prinzipiell stets der Gewerbesteuer unterworfen, ohne dass ein Freibetrag, wie bei Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, in Anspruch genommen werden kann. Auch erfolgt keine Anrechnung der Gewerbesteuer gem. § 35 EStG auf die Einkommensteuer, die von den Anteilseignern im Ausschüttungsfall zu zahlen ist.[107] Die vorstehenden Grundsätze gelten für Einkünfte der GmbH aus festverzinslichen Wertpapieren und Spareinlagen generell, für Einkünfte aus anderen Vermögensarten bestehen aber die nachfolgenden Einschränkungen:[108]

[107] Kirchdörfer/Lorz, DB 2004, Beil. 3, S. 5.
[108] Forster, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1336.

bb) Einkünfte aus Grundbesitz

Soweit sich die Gesellschaft darauf beschränkt,

ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen zu verwalten und zu nutzen oder
daneben Wohnungsbauten zu betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen zu errichten und zu veräußern,

wird auf Antrag grundsätzlich derjenige Teil des Gewinns von der Gewerbesteuer ausgenommen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).[109]

[109] Forster, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1337; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn 19.

cc) Einkünfte aus Kapitalgesellschaftsanteilen

Soweit Einkünfte der GmbH aus Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) körperschaftsteuerfrei gestellt sind, unterliegen sie grundsätzlich auch keiner Gewerbesteuer. Allerdings sind Dividenden in vollem Umfang gewerbesteuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft (z. B. Aktienpaket) weniger als 15 % (sog. Streubesitz) beträgt (§ 8 Nr. 5 GewStG).[110] Diese für Kleinanleger nachteilige Streubesitzregelung gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen.[111]

[110] Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009; § 8 Nr. 5 Rn 1 f; Kirchdörfer/Lorz, DB 2004, Beil. 3, S. 8; Forster, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1334.
[111] Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl. 2009; § 8 Nr. 5 Rn 3; Slabon/Lappe, ErbBstg 2003, 84, 86.

dd) Einkünfte aus Mitunternehmeranteilen

Ist die GmbH an einer Personengesellschaft beteiligt, die ihrerseits der Gewerbesteuer unterliegt, so werden die Gewinne aus dem Mitunternehmeranteil auf der Ebene der GmbH nicht erneut mit Gewerbesteuer belastet (§ 9 Nr. 2 GewStG).[112]

[112] Wrede/Busch, Die Besteuerung der GmbH, 2. Aufl. 2010, Rn 106; Forster, in: Hörger/Stephan, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2002, Rn 1335.

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