Bei einer Personengesellschaft führt die laufende Besteuerung auf Basis des Höchststeuersatzes (45 %) zu einer Gesamtbelastung mit Einkommensteuer einschließlich SolZ von 47,5 %.[96] Allerdings gilt dies nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gem. § 32 d Abs. 1 S. 1 EStG grundsätzlich einer 25 %igen Abgeltungsteuer unterliegen, zzgl. SolZ. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, das vor dem 1.1.2009 erworben wurde, sind überdies gem. § 52 a Abs. 10 ESt keiner Besteuerung unterworfen.[97]

Die steuerliche Belastung der GmbH liegt idR über derjenigen einer Personengesellschaft, wenn die Erträge ausgeschüttet werden.[98] Denn bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % beträgt die Thesaurierungsbelastung (15 % Körperschaftsteuer zzgl. Gewerbesteuer) 29,8 % und die Ausschüttungsbelastung ca. 48,4 %.[99] Eine im Vergleich zur Personengesellschaft höhere Steuerbelastung der GmbH liegt auch dann vor, wenn von ihr Dividenden aus Streubesitz (= Beteiligung unter 15 %) vereinnahmt werden. Denn diese Dividenden werden – anders als bei der privaten Vermögensverwaltung außerhalb einer GmbH – gem. § 8 Nr. 5 iVm § 9 Nr. 2 a GewStG der Gewerbesteuer unterworfen.[100]

Steuerlich vorteilhaft kann die GmbH aber sein, wenn Erträge langfristig thesauriert und nicht ausgeschüttet werden sollen,[101] denn auch die besondere Thesaurierungsbelastung der Personengesellschaft gem. § 34 a EStG liegt über dem dargestellten Thesaurierungssteuersatz der GmbH von 29,8 %. Dabei kann der Thesaurierungssteuersatz von 29,8 % noch dadurch optimiert werden, dass die GmbH in einer Gemeinde angesiedelt wird, deren Gewerbesteuerhebesatz unter 400 % liegt. Überdies fällt bei Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen abgesehen von 5 % nicht abziehbarer Betriebsausgaben gem. § 8 b Abs. 3 und Abs. 5 KStG überhaupt keine Körperschaftsteuer an,[102] sodass die Besteuerung praktisch bis zur Ausschüttung aufgeschoben wird; vorausgesetzt, es ist bei den Aktienverkäufen kein kurzfristiger Eigenhandelserfolg iSd § 86 Abs. 7 KStG beabsichtigt.[103]

[96] Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, Kap. 8 Rn 41; Rödder, in: Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 355.
[97] Rödder, in: Schaumburg/Rödder, Unternehmenssteuerreform 2008, 2007, S. 385.
[98] Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, 6. Aufl. 2009, Kap. 10 Rn 8; Schiffers, DStZ 2007, 744, 745; Wehrheim/Steinhoff, DStR 2008, 989, 993; Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, Kap. 8 Rn 41; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2010, § 13 Rn 36.
[99] Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, Kap. 8 Rn 41.
[100] Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, Kap. 8 Rn 62.
[101] Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen zur lebzeitigen Vermögensnachfolge, 6. Aufl. 2009, Kap. 10 Rn 8; Schiffers, DStZ 2007, 744, 745; Wehrheim/Steinhoff, DStR 2008, 989, 993; Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, Kap. 8 Rn 41; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2010, § 13 Rn 36.
[102] Schiffers, DStZ 2007, 744, 745; Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, Kap. 8 Rn 62.
[103] FG Hamburg DStR 2011, 1257; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 2. Aufl. 2010, § 14 Rn 36 f.

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