Das materiellrechtliche Herz des neuen Rechtsinstituts befindet sich in Art. 981(1) ZGB. Der erste Paragraf dieses Artikels enthält eine Legaldefinition des Vindikationslegats. Danach kann der Testator in einem notariellen Testament bestimmen, dass eine bestimmte Person den Gegenstand des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Erbfalls erwirbt. Der zweite Paragraf dieses Artikels enthält einen Numerus clausus der Gegenstände solch eines Vermächtnisses: 1. unvertretbare Sachen, 2. übertragbare Vermögensrechte, 3. Unternehmen und landwirtschaftlicher Betrieb, 4. die Bestellung eines Nießbrauchs oder einer Dienstbarkeit zugunsten des Vermächtnisnehmers.
Der Vermächtnisnehmer des Vindikationslegats erwirbt den Gegenstand des Legats kraft Gesetzes im Zeitpunkt des Erbfalls. Es handelt sich um Singularsukzession, sodass der Gegenstand des Vindikationslegats nicht in den Nachlass fällt,[12] sondern einen anderen rechtlichen Weg geht. Wegen der dinglichen Wirkung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, den Kreis der möglichen Gegenstände des Vindikationslegats zu begrenzen und Vindikationsvermächtnisse darüber hinaus nur in notariellen Testamenten zuzulassen. Ein in einem handschriftlichen Testament enthaltenes Vermächtnis kann somit nur die Wirkungen eines Damnationslegats entfalten.[13]
In der Praxis werden insbesondere Immobilien, übertragbare Rechte an Immobilien wie das genossenschaftliche Raumeigentumsrecht (spółdzielcze własnościowe prawo do lokalu)[14] und Erbnießbrauch iSd Art. 232 ff ZGB (użytkowanie wieczyste)[15] sowie Unternehmen iSd Art. 551 ZGB[16] und landwirtschaftliche Betriebe iSd Art. 553 ZGB[17] zum Gegenstand der Vindikationslegate gemacht. Praxisrelevant erscheint ferner die Möglichkeit der Bestellung eines Nießbrauchsrechts (Art. 252 ff ZGB)[18] bzw. einer Dienstbarkeit (Art. 285 ff ZGB),[19] insbesondere eines Wohnungsrechts (Art. 301 ZGB),[20] an einer Immobilie, die selbst in den Nachlass fällt und im Rahmen der Universalsukzession ererbt wird.
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