Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Ehefrau bzw. Mutter der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer A und B der S-GmbH. Sie vermietet an die S-GmbH ein bebautes Grundstück. A hatte bei der Unterzeichnung des Mietvertrags mitgewirkt.

Im Rahmen einer bei der S-GmbH durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass der Mietzins für das überlassene Grundstück überhöht sei. Dieser überhöhte Teil wurde ertragsteuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an A, den Ehemann der Klägerin, behandelt. Die Einkommensteuerbescheide für die Klägerin und A wurden entsprechend geändert. Für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2010 wurden insgesamt 206.296 EUR einvernehmlich als vGA einkommensteuererhöhend berücksichtigt; die vGA für das Jahr 2007 belief sich auf 47.574 EUR.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt – FA-) sah in der überhöhten Mietzinszahlung eine freigebige Zuwendung der S-GmbH an die Klägerin und setzte demgemäß durch Bescheid vom 3. Juni 2014 gegen die Klägerin für den Erwerb zum 31. Dezember 2007 Schenkungsteuer iHv 7.191 EUR fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, es gebe im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen iSv § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Die Zuwendung des Vermögensvorteils an die einem Gesellschafter nahestehende Person sei im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die vGA so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben. Mit diesen Grundsätzen lasse es sich nicht vereinbaren, wenn eine vGA – anders als eine offene Gewinnausschüttung – zugleich als freigebige Zuwendung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person angesehen würde. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1818 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten.

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