Der Gesetzeswortlaut stellt auf den Abkömmling selbst ab, der den Erblasser gepflegt und dadurch in besonderem Maße zum Erhalt des Erblasservermögens beigetragen haben muss. Das Erfordernis ist auch erfüllt, wenn er die Pflege durch von ihm bezahlte Hilfskräfte durchführen lässt. Allerdings wird dann die Abgrenzung zu den in § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB genannten erheblichen Geldleistungen notwendig. Diese wären aber ebenso wie Pflegeleistungen auszugleichen, wenn das Erfordernis "in besonderem Maße" erfüllt ist.

Schwieriger wird es, wenn die Pflegearbeit – wie im Fallbeispiel und jedenfalls teilweise auch in dem eben zitierten Fall des OLG Düsseldorf – ganz oder zum Teil der Ehepartner (oder Lebensgefährte) des Abkömmlings erbracht hat. Pflegetätigkeit der Schwiegertochter für die Schwiegereltern dürfte eine in der Praxis nicht ganz seltene Konstellation sein. Hier sollte pragmatisch vom Sinn und Zweck des § 2057a BGB her argumentiert werden, der Pflegeleistungen von Abkömmlingen im Interesse der Erblasser gerade fördern möchte. Wenn ein Abkömmling im Rahmen seiner eigenen familiären Arbeitsteilung mit seiner Ehefrau diese dazu bewegt, für seine Eltern Pflegeleistungen zu erbringen, kann es nicht anders sein, als wenn er von ihm bezahlte Hilfskräfte hinzuzieht. In der Literatur wird dazu gut vertretbar vorgeschlagen, in derartigen Fällen die Familie als Einheit zu betrachten und die Pflege der Schwiegertochter dem Sohn zuzurechnen, wodurch dann eine Ausgleichung erfolgen könne.[40] Ähnlich hat sich bereits 1992 der BGH – wenn auch ohne nähere dogmatische Begründung – geäußert:[41] Es bestünden keine Bedenken, gemäß § 2057a BGB auch Leistungen zu berücksichtigen, die von der Familie oder durch Hilfskräfte des ausgleichungsberechtigten Abkömmlings geleistet worden seien, wenn dieser sie veranlasst habe.

[40] Ludyga, ZErb 2009, 289, 293; Juchem, in Frieser, Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 2057a Rn13: Pflege durch Familienangehörige erfasst.
[41] In NJW 1993, 1197 f, juris Rn 19; ebenso Baldus. in Staudinger, aaO, § 2057a Rn 13.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge