Auf einen Blick

§ 2057a BGB will die private Pflege im familiären Umfeld fördern. Der Kreis der Begünstigten ist durch die Beschränkung auf Abkömmlinge sehr eng. Die Anwendung der Norm wird durch eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe erschwert. Der Begriff "Pflegeleistungen" ist weit zu verstehen und kann unter Heranziehung von § 14 SGB XI näher eingegrenzt werden. Die Pflegeleistung "während längerer Zeit" muss über das übliche Maß hinausgehen, wofür die Einstufungen des medizinischen Dienstes einen Anhalt geben. Der notwendige Zeitrahmen hängt auch von der Intensität der Pflegeleistung ab. Der erforderliche Erhalt des Erblasservermögens kann sich in der Ersparnis von Ausgaben für eine professionelle Pflege ausdrücken. Pflegeleistungen von Schwiegerkindern des Erblassers werden im Rahmen familiärer Arbeitsteilung dem Abkömmling zugerechnet.

Autor: Von Dr. Armin Teschner , Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Schleswig

ZErb 3/2017, S. 061 - 067

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