Das Recht Singapurs schreibt nicht vor, in welcher Sprache eine letztwillige Verfügung zu errichten ist. Wenn es insgesamt nur eine letztwillige Verfügung geben soll, bietet es sich an, selbige zweisprachig zu erstellen, damit sie in beiden Staaten unproblematisch verwendet werden kann. Sofern es separate letztwillige Verfügungen für jeden Staat unter Ausklammerung des Nachlasses im anderen Staat geben soll, stellt sich diese Frage naturgemäß nicht.

Bisweilen ergibt sich in zweisprachigen letztwilligen Verfügungen das Problem, dass bestimmte rechtliche Konzepte des einen Staates im anderen unbekannt sind. Ein immer wiederkehrendes Beispiel aus der Praxis ist das Konzept eines Vermächtnisses, das in der in Deutschland geläufigen Form in Singapur unbekannt ist.

Das kann zu Übersetzungsschwierigkeiten führen. In solchen Fällen ist es daher mitunter sinnvoll, eine der Sprachen – im "Vermächtnisfall" etwa die deutsche – insgesamt oder nur für den problematischen Teil für vorrangig zu erklären.

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